Einzelbetriebliche Investitionen (EBI) ELER 2023-2027

Einzelbetriebliche Investitionen (EBI) ELER 2023-2027

Programmleitung

  • Portrait Danny Reckert Danny Reckardt Referatsleiter
    Tel.: 0331 660-1310
    Fax: 0331 660-62402
    E-Mail Kontakt
Förderprogramm finden

ILB Förderfinder

Finden Sie Ihr passendes Programm für Ihr Vorhaben

Jetzt Förderung finden

Überblick

Mit dem Förderprogramm können Unternehmen der Landwirtschaft ihre Investitionsvorhaben finanzieren.

Die Richtlinie unterteilt sich in drei Förderschwerpunkte:

  • Teil I - Investitionen zur Erzeugung und Vorbereitung landwirtschaftlicher Produkte
  • Teil II - Investitionen zur Erzeugung und Vorbereitung im Bereich Gartenbau und Imkerei
  • Teil III - Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung sowie Diversifizierung
Fördernehmer

Landwirtschaftliche Primärproduzenten

Förderthemen

Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Baumaßnahmen, Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft)

Förderart Zuschuss
Fördergeber

  • Land Brandenburg
  • Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

Ziel des Programms

Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft durch investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen (Teil I und Teil II).

Weiterhin sollen die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit unterstützt werden und damit einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes zu leisten. Durch die Diversifizierungstätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen soll ein außerlandwirtschaftliches, über die Primärproduktion hinausgehendes Zusatzeinkommen generiert und damit die wirtschaftliche Stabilität und Lebensfähigkeit der Betriebe durch mehrere Standbeine verbessert werden. Die Förderung wird der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I-Erzeugnissen AEUV bezweckt (Teil III).

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

TEIL I der Richtlinie

Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und im Sinne der Agrarfreistellungsverordnung zu den Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gehören, wenn entweder

- deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und

- die die gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten

oder

- ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden.

TEIL II der Richtlinie

Unternehmen aller Rechtsformen, die Unternehmen des Gartenbaus oder der Imkerei tätig sind und im Sinne der Agrarfreistellungsverordnung zu den Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gehören, wenn entweder

- die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird und entweder

- deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen des Gartenbaus mindestens zu 50 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung und damit verbundenem Handel oder Dienstleistungen pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen oder

- deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen der Imkerei zu mehr als 25 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung tierische Erzeugnisse zu gewinnen

oder

- das Unternehmen einen gartenbaulichen Betrieb oder eine Imkerei bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Teil III der Richtlinie

Unternehmen aller Rechtsformen, wenn entweder

- deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und

- die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nach Anlage 1 genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten

oder

- ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden

oder

- deren Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftliche Einzelunternehmen oder mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln, sind.

Was wird gefördert?

Teil I der Richtlinie

Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Vorbereitung für den Erstverkauf dienen:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen:
  • in der Tierhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Hygiene oder des Tierwohls
  • zur Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen oder zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung/Wettbewerbsfähigkeit
  • zur Lagerung von Gülle oder Festmist
  • zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung
  • zur Verbesserung des spezifischen Umwelt- und Klimaschutzes
  • für nichtproduktive Investitionen
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichen Anlagen, unbeweglicher Technik und Dauerkulturen
  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (u.a. Frost-, Hagel- und Starkregenschutz)
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Innenwirtschaft (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz), einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Außenwirtschaft (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz), einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware
  • Errichtung und Erwerb von neuen Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik. Investitionen beinhalten die Erstanschaffung der Bewässerungsinfrastruktur oder einzelner Infrastrukturelemente.
  • Modernisierung von bestehenden Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik. Investitionen beinhalten die Verbesserung bestehender Anlagen oder bestehender einzelner Infrastrukturelemente.

Teil II der Richtlinie

  • Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Vorbereitung für den Erstverkauf dienen:
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Anlagen, Technik und Dauerkulturen im Gartenbau oder Technik im Bereich Imkerei, insbesondere zur Verbesserung der Hygiene und des Tierwohls
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren im Bereich Gartenbau oder Imkerei
  • Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Innenwirtschaft im Gartenbau oder im Bereich Imkerei (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware
  • Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Außenwirtschaft im Gartenbau oder im Bereich Imkerei (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware

Nachfolgende Investitionen können ausschließlich in Unternehmen des Gartenbaus gefördert werden:

  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (u.a. Frost-, Hagel- und Starkregenschutz)
  • Errichtung und Erwerb von neuen Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik. Investitionen beinhalten die Erstanschaffung der Bewässerungsinfrastruktur oder einzelner Infrastrukturelemente.
  • Modernisierung von bestehenden Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik. Investitionen beinhalten die Verbesserung bestehender Anlagen oder bestehender einzelner Infrastrukturelemente.

Teil III der Richtlinie

Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche

  • entweder der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang I AEUV (Primärproduktion) dienen oder
  • die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb des Anhanges I AEUV (keine Primärproduktion) sowie die Diversifizierung betreffen

und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der genannten Ziele dienen.

Nachfolgende Maßnahmen können gefördert werden:

  • Investitionen, die der Verarbeitung (erste Verarbeitungsstufe) und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dem Anhang I AEUV dienen sowie der Direktvermarktung von diesen Erzeugnissen.
  • Erstanschaffung von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen nach Anlage 5 und weiteren im Verbund mit beweglichem Vermögen inventarisierbaren langlebigen Wirtschaftsgütern, einschließlich digitalisierter Einrichtungen und Prozesse sowie Computersoftware bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes (z.B. Online-Vermarktung) und diese im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dem Anhang I AEUV stehen.
  • Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftsnahen Produkten sowie landwirtschaftsnaher Dienstleistungen (z.B. Natur- und Landschaftspflege, Lebensmittelservice, Familien- und Altenbetreuung), dienen und nicht die Primärproduktion betreffen.
  • Investitionen, die der Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen (z.B. Hofladen, bäuerliche Gastronomie, Urlaub auf dem Bauernhof, landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Bildung, bäuerliches Handwerk) dienen.
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich zielgerichteter Ausstattungsgegenstände und diese nicht die Primärproduktion betreffen.
  • Investitionen im Beherbergungsbereich sind nur mit einer Gesamtkapazität von höchstens 25 Gästebetten förderfähig.
  • Investitionen in Brennereien sind nur im Bereich der Direktvermarktung von Branntwein, Likör und anderen alkoholischen Getränken und zusammengesetzten alkoholischen Zubereitungen und Essenzen zur Herstellung von Getränken förderfähig, die aus der Produktion von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (jährlich höchstens 10 Hektoliter Alkoholproduktion) hervorgehen.
  • Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen nach Anlage 5 und weiteren im Verbund mit beweglichem Vermögen inventarisierbaren langlebigen Wirtschaftsgütern, einschließlich digitalisierter Einrichtungen und Prozesse sowie Computersoftware bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes (z.B. Online-Vermarktung) und diese nicht die Primärproduktion betreffen.

Wie wird gefördert?

Teil I der Richtlinie

In Abhängigkeit des Fördergegenstands kann ein Zuschuss zwischen 40 und 65 Prozent gewährt werden.

Zuschuss in Höhe von bis zu 40 %

  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen zur Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen oder zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung/Wettbewerbsfähigkeit
  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen zur Lagerung von Gülle oder Festmist
  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung, mindestens auf die Anforderungen der TierSchNutztV in den hierfür möglichen Übergangsfristen
  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichen Anlagen, unbeweglicher Technik und Dauerkulturen
  • für Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren
  • für den Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Innenwirtschaft (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5 einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware
  • für den Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Außenwirtschaft (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5 einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware

Zuschuss in Höhe bis zu 50 %

  • für Investitionen zur Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen in der Tierhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Hygiene oder des Tierwohls, und für die Schaffung oder Erfüllung besonderer Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nach Anlage 2. Im Falle von Stallneubauten erfolgt bei Überschreitung der in der Anlage 3 ausgewiesenen tierartspezifischen Anzahlen von Tierplätzen eine anteilige Reduzierung des Zuschusses.
  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen zur Verbesserung des spezifischen Umwelt- und Klimaschutzes nach Anlage 4
  • für Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (u.a. Frost-, Hagel- und Starkregenschutz
  • für Investitionen zur Errichtung und den Erwerb von neuen Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen nach Anlage 6
  • für Investitionen zur Modernisierung von bestehenden Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen nach Anlage 6

Zuschuss in Höhe bis zu 65 %

  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen für nichtproduktive Investitionen nach den Ziffern 1.1 und 3 der Anlage 4

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.

Teil II der Richtlinie

Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 60 % nicht übersteigen. Bei Junglandwirten darf sich der Wert um 5 Prozentpunkte erhöhen.

Zuschuss in Höhe bis zu 50 %

  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Anlagen und Technik im Bereich Imkerei, insbesondere zur Verbesserung der Hygiene und des Tierwohls
  • für Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren im Bereich Imkerei
  • für den Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Innenwirtschaft im Bereich Imkerei (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware
  • für den Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Außenwirtschaft im Bereich Imkerei (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware

Zuschuss in Höhe bis zu 60 %

  • für die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Anlagen, Technik und Dauerkulturen im Gartenbau
  • für Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren im Bereich Gartenbau
  • für den Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Innenwirtschaft im Gartenbau (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware
  • für den Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Außenwirtschaft im Gartenbau (u.a. Techniken für Präzisionslandwirtschaft und Umwelt- und Klimaschutz) nach Anlage 5, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware
  • für Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse im Gartenbau (u.a. Frost-, Hagel- und Starkregenschutz)
  • für die Errichtung und den Erwerb von neuen Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen im Gartenbau, einschließlich Technik
  • für die Modernisierung von bestehenden Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen im Gartenbau, einschließlich Technik

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.

Teil III der Richtlinie

- Zuschuss in Höhe bis zu 50 %

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden.

Die Unterstützung der Vorhaben nach Teil III, Nummern 2.1 c), d), e) und f) erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (De-minimis-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 300.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreiten.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Derzeit können noch keine Anträge gestellt werden. Sobald eine Antragstellung möglich ist, werden die Informationen hier veröffentlicht.

Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem zu stellen. Über die Schaltfläche auf der linken Seite gelangen Sie direkt zum Antragssystem.

Die Antragstellung ist kontinuierlich möglich.

Dem Antrag ist eine formgebundene Stellungnahme des zuständigen Amtes für Landwirtschaft des Landkreises/der kreisfreien Stadt beizufügen.

Die Anträge auf Förderung sind online bei der Bewilligungsbehörde, Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Bei Fragen zur digitalen Antragstellung sind auf der Internetseite des LELF technische Hinweisbroschüren einzusehen sowie Informationen zu Ansprechpartnern und zu einer Hotline.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 25.02.2025 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2027 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau K. Kühne (0331 660- 1263) und Frau R. Kassin (0331 660-1599), die Sie über die angegebenen Telefonnummern erreichen.

Was ist noch zu beachten

Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabenspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können.

Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:

  • Finanzierungsbestätigung der Hausbank
  • Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung
  • Angebotsübersicht

Weitere Voraussetzungen:

  • Das antragstellende Unternehmen hat berufliche Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen (TEIL I und II)
  • Der Tierbesatz im Unternehmen darf 2,0 Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht überschreiten. (TEIL I)
  • Das Unternehmen darf die im Sinne des Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung festgelegten Größenklassen der Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen nicht überschreiten (TEIL I und II)
  • Mit einem formgebundenen Investitionskonzept auf Basis von Buchführungsabschlüssen sowie von Planungsdaten ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
  • Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist durch Bestätigung der Hausbank zu erbringen (TEIL I und II)
  • Bei Unternehmen, die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung (TEIL I und II) nachzuweisen ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
  • Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 120.000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten. Bei neu gegründeten Unternehmen der Antragstellenden sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuerbescheides, einschließlich die der Ehepartner, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 110.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150.000 Euro je Jahr bei Ehepartnern nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung der Prosperitätsgrenze wird das förderfähige Investitionsvolumen für die beantragte Investition anteilig entsprechend dem Kapitalanteil gekürzt. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die o. g. Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 %.
  • eine Vorwegbuchführung ist für mindestens zwei Jahre vorzulegen
  • Das Unternehmen muss die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße nach Anlage 1 dieser Richtlinie erreichen oder überschreiten.
  • Der Betriebssitz und die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, für welche eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, müssen im Land Brandenburg oder Berlin liegen.
  • Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Vorhabenauswahl von einer Förderung ausgeschlossen
  • Bei Beantragung von baulichen Vorhaben in Höhe von mehr als 100.000 Euro ist ein Betreuungsunternehmen heranzuziehen.
  • Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sind mit der Antragstellung vorzulegen.

Weitere spezifische Zuwendungsvoraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Rechtshinweise