ILB Förderfinder
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Jetzt Förderung findenMit dem Förderprogramm können Unternehmen der Landwirtschaft ihre Investitionsvorhaben finanzieren.
Die Richtlinie unterteilt sich in drei Förderschwerpunkte:
Fördernehmer | Landwirtschaftliche Primärproduzenten |
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Förderthemen | Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Baumaßnahmen, Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft) |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber |
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Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft durch investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen (Teil I und Teil II).
Weiterhin sollen die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit unterstützt werden und damit einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes zu leisten. Durch die Diversifizierungstätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen soll ein außerlandwirtschaftliches, über die Primärproduktion hinausgehendes Zusatzeinkommen generiert und damit die wirtschaftliche Stabilität und Lebensfähigkeit der Betriebe durch mehrere Standbeine verbessert werden. Die Förderung wird der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I-Erzeugnissen AEUV bezweckt (Teil III).
TEIL I der Richtlinie
Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und im Sinne der Agrarfreistellungsverordnung zu den Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gehören, wenn entweder
- deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die die gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten
oder
- ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden.
TEIL II der Richtlinie
Unternehmen aller Rechtsformen, die Unternehmen des Gartenbaus oder der Imkerei tätig sind und im Sinne der Agrarfreistellungsverordnung zu den Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gehören, wenn entweder
- die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird und entweder
- deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen des Gartenbaus mindestens zu 50 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung und damit verbundenem Handel oder Dienstleistungen pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen oder
- deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen der Imkerei zu mehr als 25 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung tierische Erzeugnisse zu gewinnen
oder
- das Unternehmen einen gartenbaulichen Betrieb oder eine Imkerei bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Teil III der Richtlinie
Unternehmen aller Rechtsformen, wenn entweder
- deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 % der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nach Anlage 1 genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
oder
- ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden
oder
- deren Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftliche Einzelunternehmen oder mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln, sind.
Teil I der Richtlinie
Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Vorbereitung für den Erstverkauf dienen:
Teil II der Richtlinie
Nachfolgende Investitionen können ausschließlich in Unternehmen des Gartenbaus gefördert werden:
Teil III der Richtlinie
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche
und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der genannten Ziele dienen.
Nachfolgende Maßnahmen können gefördert werden:
Teil I der Richtlinie
In Abhängigkeit des Fördergegenstands kann ein Zuschuss zwischen 40 und 65 Prozent gewährt werden.
Zuschuss in Höhe von bis zu 40 %
Zuschuss in Höhe bis zu 50 %
Zuschuss in Höhe bis zu 65 %
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.
Teil II der Richtlinie
Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 60 % nicht übersteigen. Bei Junglandwirten darf sich der Wert um 5 Prozentpunkte erhöhen.
Zuschuss in Höhe bis zu 50 %
Zuschuss in Höhe bis zu 60 %
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.
Teil III der Richtlinie
- Zuschuss in Höhe bis zu 50 %
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden.
Die Unterstützung der Vorhaben nach Teil III, Nummern 2.1 c), d), e) und f) erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (De-minimis-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 300.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreiten.
Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem zu stellen. Über die Schaltfläche auf der linken Seite gelangen Sie direkt zum Antragssystem.
Die Antragstellung ist kontinuierlich möglich.
Dem Antrag ist eine formgebundene Stellungnahme des zuständigen Amtes für Landwirtschaft des Landkreises/der kreisfreien Stadt beizufügen.
Die Anträge auf Förderung sind online bei der Bewilligungsbehörde, Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Bei Fragen zur digitalen Antragstellung sind auf der Internetseite des LELF technische Hinweisbroschüren einzusehen sowie Informationen zu Ansprechpartnern und zu einer Hotline.
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 25.02.2025 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2027 außer Kraft.
Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau K. Kühne (0331 660- 1263) und Frau R. Kassin (0331 660-1599), die Sie über die angegebenen Telefonnummern erreichen.
Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabenspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können.
Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:
Weitere Voraussetzungen:
Weitere spezifische Zuwendungsvoraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.
Leitfaden Vergabe für private und öffentliche Auftraggeber (ELER)
Stand: 01/2024Verpflichtungen zur Information- und Sichtbarmachung ELER 2023 - 2027
Stand: 10/2024Arbeitsblatt zur Ermittlung GVE-Besatz
Bitte zusammen mit dem Formular "Stellungahme Landwirtschaftsamt" beim zuständigen Landwirtschaftsamt vorlegen.
Stand: 10/2022Erklärung Interessenkonflikt private Auftraggeber ELER 2023-2027
Stand: 06/2024Verpflichtungserklärung Beteiligung am Betriebsvergleich (Gartenbau)
Stand: 05/2020