Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die bis zum 31. Juli 2020 abgeschlossen werden.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist für geförderte Plätze ausgeschlossen, die durch Vorhaben, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union oder im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 (U6 Ausbau-Richtlinie 2017-2020) gefördert werden.
Die Zweckbindung beträgt für unbewegliche Gegenstände 10 Jahre, bei einer Zuwendung ab 250.000 EUR 15 Jahre. Bewegliche Gegenstände mit einem Anschaffungswert von über 410 EUR sind 5 Jahre an den Zuwendungszweck gebunden.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-P bzw. ANBest-G) zu beachten und anzuwenden.