Zusammenarbeit für Landbewirtschaftung und klimaschonende Landnutzung

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Überblick

Mit dem Förderprogramm werden Vorhaben der konzeptionellen Zusammenarbeit für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung sowie für die Implementierung und Verbreitung einer klimaschonenden Landnutzung und nachhaltigen Betriebsführung gefördert.

Fördernehmer

Landwirtschaftliche Betriebsinhaber (Landwirte), Zusammenschlüsse von mehreren Betriebsinhabern und anderen Akteuren sowie Kooperationen von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Landnutzer, wissenschaftliche Einrichtungen, Fach-, Umwelt- und Interessenverbände etc.

Förderthemen

Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten im Rahmen von Kooperationen (Teil A) sowie Einrichtung und Koordinierung regionaler und überregionaler Kooperationen, Einführung von Betriebsdokumentationssystemen und Implementierung umweltverträglicher Verfahren (Teil B)

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der konzeptionellen Zusammenarbeit für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (Teil A) sowie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Zusammenarbeit für die Implementierung und Verbreitung einer ressourcen-, klimaschonenden und klimaresistenten Landnutzung sowie einer nachhaltigen Betriebsführung (Teil B)

Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

Bund, Land Brandenburg


Ziel des Programms

Das Förderprogramm dient der Stärkung kooperativer Strukturen und dem Wissenstransfer zur Eindämmung des Klimawandels und dessen Auswirkungen. Es unterstützt den Schutz der Ressourcen durch die Erarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Konzepte, Strategien und Umweltprojekte.

Mit dieser Förderung werden ein nachhaltiger Umweltschutz sowie die Einhaltung der Umweltqualität durch Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel verfolgt.

Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei auf:

  • Schaffung einer strategisch planerischen Grundlage für eine effektive und effiziente markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung
  • Initiierung von Entwicklungsprozessen zur markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung sowie dessen Projektumsetzung.

Aktuelle Meldungen

Wichtiger Hinweis zur Aussteuerung der Förderperiode 2014 - 2022

Aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014 bis 2022 möchten wir Sie darüber informieren, dass es notwendig ist, Ihre Vorhaben bis zum 31.12.2024 abzuschließen und Ihren Verwendungsnachweis bis zum 31.03.2025 bei der ILB einzureichen.

Hinweise zur Förderfähigkeit von Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren

Bei Neuantragstellungen sind ab sofort für investive Vorhaben die Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren zuschussfähig. Die Findung eines Anbieters muss nach den vergaberechtlichen Bedingungen per Ausschreibung bzw. durch Einholung von Angeboten erfolgen (Beachtung der Nr. 3 ANBest-EU).

Bitte beachten Sie unsere Ergänzungen unter "Wie wird gefördert?"

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  • Zusammenschlüsse mehrerer Betriebsinhaber im vorgenannten Sinne;
  • Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im vorgenannten Sinne mit anderen relevanten Akteuren (Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstandes, Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft, Wasser- und Bodenverbände, Anbauverbände des ökologischen Landbaus, Landschaftspflegeverbände, Naturschutzverbände, Umweltverbände, Gebietskörperschaften und andere Träger öffentlicher Belange);
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Landnutzer, Landbewirtschafter, überbetriebliche Zusammenschlüsse, wissenschaftliche Einrichtungen, Fach-, Umwelt- und Interessenverbände und -vereine, Bildungsanbieter sowie Tourismusanbieter im ländlichen Raum)

Was wird gefördert?

Die Richtlinie unterteilt sich in zwei Teile.

Teil A der Richtlinie

Förderfähig sind nach Ziffer:

  • II.2.1 die Erarbeitung integrierter Konzepte zur markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
  • II.2.2 die Konzeptbegleitung zur
    • Information, Beratung und Aktivierung der Beteiligten
    • Identifizierung und Erschließung räumlicher oder sachlicher Entwicklungspotenziale
    • Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Maßnahmen
    • Umsetzung des Arbeitsplanes.

Teil B der Richtlinie

Förderfähig sind nach Ziffer:

  • III.2.1.1 die Einrichtung und Koordinierung regionaler und überregionaler Kooperationen und Netzwerke zwischen Landnutzungs-, Umwelt-, Bildungs- und/oder Wissenschaftsakteuren einschließlich Maßnahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
  • III.2.1.2 Maßnahmen der Zusammenarbeit zur Einführung und Anwendung von betrieblichen Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagementsystemen
  • III.2.1.3 individuell angepasste betriebstypenspezifische Wissenstransfer- und Informationsangebote für eine betriebliche Implementierung umweltverträglicher Verfahren.

Wie wird gefördert?

Je nach Förderschwerpunkt kann ein Zuschuss in Höhe von 80 bis 100 Prozent gewährt werden.

Für Vorhaben, die nicht unter Anhang I-Maßnahmen fallen gilt:

  • Die Unterstützung der in Punkt 2.1.1 bis 2.1.3. Teil B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („De-minimis“-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union- AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten (s. Pkt. 1.1 Teil B der RL).

Für investive Vorhaben sind die Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren zuschussfähig. Die Anbieterfindung muss nach den vergaberechtlichen Bedingungen per Ausschreibung bzw. durch Einholung von Angeboten erfolgen (Beachtung der Nr. 3 ANBest-EU).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Geltungsdauer

Die Richtlinie trat zum 1. August 2018 in Kraft und und wurde mit dem Generalerlass des MLUK vom 11. März 2021 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau J. Sümnick, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1656 erreichen.

Was ist noch zu beachten

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Rechtshinweise