Wasserstoff-Speicher Brandenburg (2024)

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Überblick

Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) über die ILB die Erzeugung, Verwendung und Verteilung von erneuerbarem Wasserstoff sowie die Speicherung von erneuerbarem Strom in chemischer, mechanischer oder thermischer Energie.

Fördernehmer kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen der Elektrizitäts- und Gasversorgung
Förderthemen Erzeugung, Verwendung und Verteilung von erneuerbarem Wasserstoff,
Speicherung von erneuerbarem Strom in chemischer, mechanischer oder thermischer Energie
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg
Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Ziel des Programms

Die Förderung zielt auf die Integration der erneuerbaren Energien in Brandenburg durch den Einsatz von Wasserstofftechnologien und die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichersystemen ab.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Gefördert werden

  • kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU)
  • Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen der Elektrizitäts- und Gasversorgung

Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Förderrichtlinie zählen nach der Klassifikation, Ausgabe 2008 (WZ 2008), folgende Wirtschaftszweige:

  • Verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt C),
  • Energieversorgung im Bereich Strom und Gas (Abschnitt D, 35.1 und 35.2).

Was wird gefördert?

In den Fördertatbeständen 1 (Erzeugung und Verwendung) und 2 (Transport- Verteilungs- und Speicherinfrastruktur) für erneuerbarem Wasserstoff werden im Land Brandenburg nachfolgende Vorhaben aus dem Förderprogramm unterstützt:

  • Tankinfrastrukturvorhaben zur Versorgung von Fahrzeugen, mobilen Terminalgeräten oder mobilen Bodenabfertigungsgeräten mit erneuerbarem Wasserstoff
  • Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz (nicht gebäudebezogen)
  • Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff
  • sonstige Vorhaben zur Verbesserung des Umweltschutzes.

Darüber hinaus werden im Land Brandenburg

  • Anlagen zur Umwandlung und/oder Speicherung von erneuerbarem Strom als chemische, mechanische oder thermische Energie in Kombination mit Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien (Fördertatbestand 3)

Weitere Informationen finden Sie in den "Allgemeinen Hinweisen zur Antragstellung".

Wer oder was wird nicht gefördert?

Ausgenommen von der Förderung sind

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen, die in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr.18 AGVO sind,
  • gesetzlich vorgeschriebene und/oder behördlich angeordnete Vorhaben,
  • Vorhaben, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
  • Vorhaben, deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
  • Anlagen und Bauten im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zum Beispiel Maßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Beleuchtungssysteme,
  • Investitionen in nicht stationäre Anlagen und Prozesse,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
  • Vorhaben, die in Eigenleistung erbracht werden,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Investitionen in Tätigkeiten nach Art. 7 der VO (EU) 2021/1058 (z.B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe) betreffen,
  • Leistungen verflochtener Unternehmen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

Es werden Vorhaben bezuschusst, deren zuwendungsfähige Ausgaben sich auf mindestens 200.000 EUR belaufen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Höhe der Förderung richten sich nach dem zutreffenden Artikel der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der für das jeweilige Vorhaben einschlägig ist:

Die Vorhaben in den Fördertatbeständen 1 (Erzeugung und Verwendung) und 2 (Transport- Verteilungs- und Speicherinfrastruktur) können in Abhängigkeit vom zutreffenden Inhalt des Vorhabens nach

  • Artikel 36a AGVO - Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen, mobilen Terminalgeräten oder mobilen Bodenabfertigungsgeräten mit erneuerbarem Wasserstoff
  • Artikel 38 AGVO - nicht gebäudebezogenes Energieeffizienzvorhaben
  • Artikel 41 AGVO - Vorhaben zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff
  • Artikel 36 AGVO - Umweltschutzvorhaben (nur einschlägig, wenn das geplante Vorhaben nicht bereits von den Artikeln 36a, 38 oder 41 AGVO erfasst ist.)

gefördert werden.

Die Vorhaben im Fördertatbestand 3 (Anlagen zur Umwandlung und/oder Speicherung von Strom als chemische, mechanische oder thermische Energie in Kombination mit der entsprechenden Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien) richten sich nach Artikel 41 AGVO.

Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, dem potenziellen Umfang der Vorhaben, den Fördervoraussetzungen. den Fördersätzen und Förderbeträgen sowie den Fördergebieten entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Hinweisen zur Antragstellung sowie den Antragsformularen "Beihilferechtliche Angaben zu den Fördertatbeständen 1 und 2" und "Bestätigung - erneuerbarer Wasserstoff".

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Derzeit befindet sich das Förderprogramm in der technischen Einrichtung. Die Förderung kann künftig online über das Kundenportal der ILB beantragt werden.

Der Stichtag, ab dem Förderanträge gestellt werden können, wird hier bekannt gegeben.

Bitte reichen Sie uns folgende Unterlagen mit dem Antrag ein:

  • Beihilferechtliche Angaben zu den FTB 1 und 2
  • Bestätigung - erneuerbarer Wasserstoff (Vorhaben im FTB 1 und 2)
  • Berechnung der energierelevanten Indikatoren (Vorhaben im FTB 1)
  • Klimaverträglichkeitsprüfung (bei Infrastrukturvorhaben)
  • öffentlich-rechtliche Genehmigungen (soweit zutreffend und bereits vorliegend)
  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug nicht älter als 3 Monate) oder gültiger Mietvertrag zum Ort des Vorhabens
  • Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung)
  • Berechnungsbogen A (für Partnerunternehmen) und B (für verbundene Unternehmen) mit Angaben bezogen auf die letzten zwei Geschäftsjahre - im Falle von Unternehmensbeteiligungen
  • Beteiligungsorganigramm (zur KMU-Bewertung)
  • ggf. Anlage "Auftraggebereigenschaft

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und tritt mit Ablauf vom 30. Juni 2027 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Unser Mitarbeiter Herr Valenzuela Maraboli hilft Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen und ist unter der Telefonnummer 0331 660-1660 erreichbar.

Was ist noch zu beachten

Beginn des Vorhabens

Vor Beginn des Vorhabens muss der Förderantrag gestellt und der Eingang des Förderantrages von der ILB bestätigt sein. Beginn des Vorhabens ist der erste zur Ausführung gehörende Vertragsabschluss, der das Vorhaben unumkehrbar macht.

Kumulierung der Zuwendung

Die Kumulierung der Zuwendung aus diesem Förderprogramm mit anderen öffentlichen Mitteln (z.B. dem Bundesprogramm BEG Nichtwohngebäude) für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht zulässig.

Zweckbindung

Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

Klimaverträglichkeitsprüfung

Im Falle der Beantragung einer Infrastrukturinvestition ist zur Prüfung der Klimaverträglichkeit das Excel-Tool "Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen EFRE/JTF 2021-2027" auszufüllen.

Transparenzmaßnahmen

Die Anforderungen zur Transparenz und Kommunikation gemäß Artikel 49 und 50 ESI-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2021/1060), Anhang IX derselben Verordnung und Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ sind zu beachten. Dazu zählen entsprechende Kommunikationsmaßnahmen, die die finanzielle Unterstützung des Vorhabens durch die EU hervorheben, u. a. auf Websites und Social-Media-Auftritten, A3-Plakaten sowie langlebigen Tafeln oder Schildern (Tafeln oder Schildern ab zuwendungsfähigen Gesamtausgaben über 500.000 Euro).

Bei einer Zuwendung von über 100.000 EUR werden Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).

Formulare / Downloads

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise