Soforthilfe Corona Brandenburg

Soforthilfe Corona Brandenburg

Soforthilfe Corona  Brandenburg
Soforthilfe Corona  Brandenburg

PERSÖNLICHE BERATUNG

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Das Sofortprogramm soll Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und kleinen Unternehmen, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung leisten.

Fördernehmer

Soloselbstständige, Angehörige Freier Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Förderthemen

teilweiser finanzieller Ausgleich der Liquiditätsengpässe, die durch die Coronakrise 2020 verursacht sind

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, ILB,

Bundesrepublik Deutschland, Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbstständige vom 31. März 2020


Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe.

Aktuelle Meldungen

Start der Rückmeldung zur Rückzahlung

Die Soforthilfe Corona Brandenburg wurde gewährt, um einen Corona-bedingten Liquiditätsengpass zu überbrücken. Diese Förderung wird nun abgeschlossen.

Die ILB informiert alle Soforthilfe-Empfangenden (postialisch) mit dem Schreiben: "Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Mittelverwendung durch die Antragstellenden" über das zum Programmabschluss geplante Prüfverfahren.

Sie erhalten nun die Möglichkeit, ihre Antragstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren.

Für weitere Fragen und Kontaktmöglichkeiten haben wir Ihnen hier spezielle Informationen aufbereitet.

Beantragung der Soforthilfe noch bis zum 31. Mai 2020 möglich

Die Corona-Soforthilfe kann noch bis einschließlich Sonntag, 31.05.2020, direkt über das ILB-Kundenportal beantragt werden. Ab Montag, 01.06.2020, ist eine Beantragung nicht mehr möglich.

Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes

Für Ihre Soforthilfe-Corona Brandenburg beachten Sie bitte folgende Formulare:

  • Sollten Sie jetzt einen Antrag auf Soforthilfe stellen, füllen Sie bitte die Anlage: "Erhaltene Kleinbeihilfen", wenn Sie bereits eine andere Kleinbeihilfe beantragt oder gewährt wurde.
  • Ab sofort muss das Formular "Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes" ausgefüllt werden.

Das Antragsformular und die beiden neuen Anlagen liegen als ausfüllbare PDF vor.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Soloselbstständige, Angehörige Freier Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Soforthilfe ist der teilweise finanzielle Ausgleich der Liquiditätsengpässe, die durch die Coronakrise 2020 verursacht sind.

Wer oder was wird nicht gefördert?

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe wird als eine einmalige, nicht rückzahlbare freiwillige Leistung als Zuschuss gewährt.

Konditionen

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente-VZÄ) und beträgt:

  • bis zu 5 Beschäftigte (VZÄ): bis zu 9.000 EUR,
  • bis zu 15 Beschäftigte (VZÄ): bis zu 15.000 EUR,
  • bis zu 50 Beschäftigte (VZÄ) : bis zu 30.000 EUR,
  • bis zu 100 Beschäftigte (VZÄ) : bis zu 60.000 EUR

in Abhängigkeit des glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate.

Beispiele für die Ermittlung Vollzeitäquivalent:
Vollzeitbeschäftigung = 40 Stunden = 1 VZÄ; 2 Teilzeitstellen á 20 Stunden = 1 VZÄ; 1 Teilzeitstelle á 20 Stunden = 0,5 VZÄ

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge können ausschließlich über das ILB-Kundenportal gestellt werden. Für die Beantragung benötigen Sie, soweit zutreffend, folgende Unterlagen:

  • Kopie des Personalausweises (in allen Fällen)
  • bei juristischen Personen Kopie des Personalausweises des Verfügungsberechtigten
  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (z.B. Gewerbeanmeldung),
  • mehr als 10 Vollzeitäquvalente (VZÄ) Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte
  • Bei Freiberuflern Kopie der Bestätigung des Finanzamtes

Bitte halten Sie vor Beginn der Anstragstellung im Kundenportal die notwendigen Unterlagen bereit, um das Verfahren schnell abschließen zu können. Gegebenenfalls erhalten Sie im Zuge der Antragstellung eine Wartenummer von uns, mit der Sie die Soforthilfe zu einem späteren Zeitpunkt beantragen können. Wir informieren Sie dann per E-Mail, wenn das Portal für Ihre Wartenummer geöffnet ist.

Die Antragstellung ist grundsätzlich zwischen 07:00 und 22:00 Uhr möglich.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Anträge können ab dem 2. April 2020 gestellt werden.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über die Telefonnummer 0331-2318 22 99.

Was ist noch zu beachten

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare