Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen

Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen

Kontakt

Weitere Ansprechpersonen

  • Sara Rey Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Referat 43
    Tel.: 0331 866-7594
    E-Mail Kontakt

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Das Förderprogramm zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes dient der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land Brandenburg.

Fördernehmer

Je nach Finanzierungsschwerpunkt: Landesamt für Umwelt (LfU), Nationalparkverwaltung auf dem Gebiet des Nationalparks

Förderthemen

Umsetzung von Vorhaben zugunsten der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der biologischen Vielfalt

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes im Land Brandenburg

Mittelherkunft

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Land Brandenburg


Ziel des Programms

Mit dem Programm wird die Umsetzung von Vorhaben zugunsten der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der biologischen Vielfalt unterstützt.

Aktuelle Meldungen

Wichtiger Hinweis zur Aussteuerung der Förderperiode 2014 - 2022

Aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014 bis 2022 möchten wir Sie darüber informieren, dass es notwendig ist, Ihre Vorhaben bis zum 31.12.2024 abzuschließen und Ihren Verwendungsnachweis bis zum 31.03.2025 bei der ILB einzureichen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Landesamt für Umwelt (LfU), Nationalparkverwaltung auf dem Gebiet des Nationalparks

Was wird gefördert?

  • Teil I: Erstellung von Natura 2000-Managementplänen zu den Natura 2000-Gebieten und/oder Pflege- und Entwicklungsplänen in Nationalen Naturlandschaften sowie Natura 2000-Managementpläne zu FFH-Arten und Lebensraumtypen/Arten der Vogelschutzrichtlinie, für die Brandenburg eine besondere Verantwortung hat
  • Teil II: Vorhaben zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes nach Teil 1 Nr. 2.2 (investive Vorhaben)
  • Teil III: Errichtung und Ausstattung von Besucherinformationszentren (BIZ) der Nationalen Naturlandschaften nach Teil 1 Nr. 2.3 (investive Vorhaben)
  • Teil IV: Vorhaben der Freizeitinfrastruktur für Natura 2000-Arten und -Gebiete sowie sonstige Gebiete mit hohem Naturwert zur Erhöhung der Akzeptanz von Natura 2000 (investive Vorhaben) in Brandenburg

Wie wird gefördert?

Je nach Finanzierungsschwerpunkt, Antragsteller, Vorhabensausgestaltung können unterschiedliche Finanzierungen gewährt werden:

  • Finanzierungen in Höhe von 100 %,
  • Finanzierungen in Höhe von 85 % oder
  • Finanzierungen in Höhe von 75 %.

Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungen, Betreuung von baulichen Investitionen sind finanzierungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb (mindestens drei Angebote) vorab erfolgt ist. Diese Kosten sind bis zu einer Höhe von insgesamt 20 von Hundert der erstattungsfähigen Gesamtkosten finanzierungsfähig.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Geltungsdauer

Die Verwaltungsvorschrift trat mit Wirkung zum 1. August 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau S. Kupke, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1565 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Eine Finanzierung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Finanzierung mehr als 5.000 Euro beträgt.
  • Die Projektauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien mittels festgelegtem Punktesystem. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  • Die ggf. anfallende Mehrwertsteuer der finanzierungsfähigen Gesamtkosten ist gemäß Artikel 69 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 grundsätzlich finanzierungsfähig, da eine Rückerstattung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften für den Antragsteller ausgeschlossen ist (keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
  • In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Rechtshinweise