GRW-Netzwerke / Innovationscluster
GRW-Netzwerke / Innovationscluster
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Überblick
Mit der Förderung unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) über die ILB die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, wirtschaftsnahen Einrichtungen sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
Fördernehmer | Träger des Kooperationsnetzwerkes / Innovationsclusters |
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Förderthemen | Netzwerktätigkeiten und Innovationscluster zur Unterstützung der regionalen und überregionalen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, wirtschaftsnahen Einrichtungen sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“- GRW - (GRW-I) vom 15. Februar 2022 (Veröffentlichung vom 9. März 2022) |
Mittelherkunft | Bund, Land |
Ziel des Programms
Ziel des Programm ist die Förderung von Projekten, die Kooperationsnetzwerke in organisierten Unternehmen und Forschungseinrichtungen ermöglichen.
Insbesondere Kooperationsprojekte, welche zwischen mehreren Unternehmen bzw. Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden:
- Umsetzung von Innovationsprojekten
- gemeinsame Vertriebsaktivitäten
- Ausbau von Wertschöpfungsketten und andere
Sowie der Aufbau von Informationsnetzwerken / Innovationsclustern zwischen Unternehmen (vor allem KMU), Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Förderung des Technologietransfers in Form von:
- Einbindung von externem Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen
- Zugang zum Know-how anderer Unternehmen
- Anregung der Innovationstätigkeit
- gemeinsamer Nutzung von Anlagen und sonstiger technischer Ressourcen
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Kooperationsnetzwerke als Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von:
- mindestens zehn zahlenden Partnern bei landesweit und länderübergreifend agierenden Kooperationsnetzwerken, davon mindestens fünf Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mehrheitlich KMU) sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen und sonstige regionale Akteure,
- mindestens fünf zahlenden Partnern bei regional agierenden Kooperationsnetzwerken, davon mindestens ein Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen und sonstige regionale Akteure.
Netzwerkpartner sind Mitglieder des Netzwerks, die einen monetären/geldwerten Beitrag leisten und eine rechtsverbindliche "De-minimis"-Erklärung abgegeben haben oder nicht wirtschaftlich tätig sind und eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, dass die Netzwerkteilnahme im nicht wirtschaftlichen Bereich erfolgt.
Darüber hinaus kann es assoziierte Netzwerkpartner geben, welche sich vorrangig inhaltlich einbringen. Diese geben keine rechtsverbindliche „De-minimis“-Erklärung ab. Sie werden mittels eines geeigneten Vertrages, in denen jeweils Rechte und Pflichten der Parteien geregelt sind, gebunden. Der finanzielle Beitrag muss beihilferechtlich unbedenklich sein und in der Höhe mindestens den Beiträgen der anderen Netzwerkpartner entsprechen.
Netzwerkpartner können eingetragene Vereine oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR/BGB) sein.
Innovationscluster:
Antragsberechtigt ist der jeweilige Träger eines Innovationsclusters. Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z. B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Innovationscluster aufzubauen und umzusetzen.
Träger können sich als eingetragene Vereine organisieren. Träger eines Innovationsclusters kann auch ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein.
Was wird gefördert?
Das Land Brandenburg gewährt die Zuwendung für Kooperationsnetzwerke durch Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Zuwendungsfähig sind nur die beim Kooperationsnetzwerk anfallenden Ausgaben zur Durchführung von Netzwerktätigkeiten:
- Ausgaben für das inhaltliche Netzwerkmanagement (Netzwerkmanager, Mitarbeiter)
- Personalausgaben beim Träger oder Honorare beim Dienstleister
- Sachausgaben
- administratives Netzwerkmanagement, Büromiete, Büromaterial, Reiseausgaben des Netzwerkmanagers nach Bundesreisekostengesetz (BRKG)
-
Leistungen Dritter:
- Gutachten, Studien
- Teilnahme des Netzwerkmanagements an Messen, Konferenzen u.a.
- Durchführung von Workshops und Konferenzen und die Anmietung von Räumlichkeiten
- Internetauftritt, Anlegen und Pflege Datenbank, Anzeigen in Printmedien
- Experten (Honorare und ggf. Reiseausgaben in Anlehnung an BRKG)
Das Land Brandenburg gewährt die Zuwendung für Innovationscluster im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Zuwendungsfähig sind die beim Träger anfallenden Ausgaben
- für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte
- für den Auf- und Ausbau des Innovationsclusters sowie
- Ausgaben für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (Betriebskosten).
Alle anfallenden Ausgaben müssen einen Projektbezug haben.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
Kooperationsnetzwerke:
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens 200.000 Euro.
Die Förderung des Kooperationsnetzwerkes beträgt bis zu drei Jahre und kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn für den jeweils beantragten Folgezeitraum ein Projekt:
- seine finanzielle Nachhaltigkeit dadurch darstellt, dass die geplanten Netzwerkaktivitäten mit weniger öffentlichen Fördergeldern fortgesetzt werden sollen,
- neue zusätzliche Netzwerkaktivitäten darstellt, die über die bisher durchgeführten Netzwerkaktivitäten hinausgehen - bei gleichbleibender beantragter Förderhöhe.
Innovationscluster:
Eine Beteiligung an den Kosten für Innovationscluster ist in einem Zeitraum von max. 10 Jahren mit insgesamt bis zu 5 Millionen Euro je Vorhaben möglich.
Die Förderung für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten darf bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Eine Beteiligung mit bis zu 7,5 Millionen Euro ist zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- das Innovationscluster beinhaltet eine interregionale Kooperation,
- das Innovationscluster wird auf Unternehmensseite überwiegend von KMU genutzt.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Ablauf:
-
Kontaktieren Sie bitte als Erstes das:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE)
Referat 21
GRW, Bürgschaften, Corona-Wirtschaftshilfen
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
grw-nw-ic@mwae.brandenburg.de -
Für eine erste Einschätzung wird eine Projektskizze (max. 5 DIN A4 Seiten) mit folgenden Inhalten benötigt:
- Projektziele
- wesentliche Aufgaben und Tätigkeiten zur Zielerreichung
- Angaben über Einbindung in bzw. Abgrenzung zu regionalen und überregionalen Initiativen
- Auflistung potenzieller Netzwerkmitglieder
- Trägerstruktur und Darstellung der Ausgaben- und Finanzierungsstruktur.
- Ihre Projektskizze wird zunächst in den zuständigen Fachreferaten des MWAE bewertet. Das Ergebnis und Hinweise zum weiteren Verfahren erhalten Sie dann im Anschluss.
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenbetreuer der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.
Was ist noch zu beachten
Zuwendungsvoraussetzungen für Kooperationsnetzwerke:
- Die ausgewählten Themen, Handlungsfelder und Projekte des Kooperationsnetzwerks müssen grundsätzlich mit der regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg „innoBB 2025 plus“und den daraus resultierenden Masterplänen der jeweiligen Cluster übereinstimmen.
- Eine gesicherte Gesamtfinanzierung (Darstellung der Finanzierungszusagen der Partner) ist nachzuweisen. Die Eigenmittel sind von allen beteiligten Netzwerkpartnern aufzubringen.
- Die Teilnahme von weiteren Partnern ist jederzeit zu ermöglichen.
- Mehr als die Hälfte der beteiligten Netzwerkpartner müssen ihren Sitz in förderfähigen Gebieten des Landes Brandenburg haben. Weitere Netzwerkpartner aus anderen Bundesländern sowie dem Ausland sind möglich.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die gültigen Vergabevorschriften des Landes Brandenburg einzuhalten.
Im Bereich Netzwerkmanagement ist eine Vollzeitstelle (Personalkosten) vorzusehen. Abweichungen davon müssen begründet werden.
De-minimis-Regelung: Alle Netzwerkpartner haben die De-minimis-Erklärung im Original einzureichen. Netzwerkpartner, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im beihilferechtlichen Sinn ausüben, haben eine entsprechende subventionserhebliche Erklärung bzw. den Nachweis, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, mittels geeigneter Unterlagen der ILB vorzulegen. Der dem Netzwerkpartner über die De-minimis-Bescheinigung zugewiesene Betrag entspricht dem rechnerischen Vorteil des Netzwerkpartners (=Beihilfeempfängers).
Unterstützer des Netzwerkes können Partner sein, welche sich z. B. durch Sponsoring an das Netzwerk wenden, ohne eine rechtsverbindliche De-minimis-Erklärung abzugeben und ohne sich in die Netzwerkarbeit einzubringen. Diese dürfen keine mittelbar oder unmittelbar beihilferelevanten Leistungen vom Netzwerk erhalten.
Besonderheiten bei Vereinen als Antragsteller:
Ein Verein kann Träger eines Kooperationsnetzwerkes sein, wenn folgendes gilt:
- Das Ziel des Kooperationsnetzwerkes ist mit der Satzung des Vereins vereinbar.
- Partner des Kooperationsnetzwerkes können Mitglieder des Vereins und auch Nichtmitglieder sein (diskriminierungsfreier Zugang zum Kooperationsnetzwerk).
- Bei neu gegründeten Vereinen: Wenn zum Stand der Bewilligung alle Vereinsmitglieder auch Netzwerkmitglieder sind, werden die Vereinsbeiträge als Eigenmittel der Netzwerkmitglieder anerkannt, sofern sie nicht vor Antragseingang erhoben wurden.
- Bei bestehenden Vereinen: Zur Kofinanzierung der Netzwerkaktivitäten sind zusätzliche Eigenmittel nachzuweisen. Diese Eigenmittel müssen durch alle Netzwerkpartner erbracht werden. Mitgliedsbeiträge, die bereits in der Vergangenheit erhoben wurden, können nicht als Eigenmittel gelten, da es um die Finanzierung zusätzlicher Aufgaben geht.
Beihilfen für Innovationscluster können nur gewährt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die das Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation).
- Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
- Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.
- Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
- Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % für Investitionskosten erhöht werden.
- Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.
- Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
- die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
- Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
- die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
- Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 12/2021
- Stand: 09/2023
Ergänzende Informationen
- Stand: 07/2024
-
Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Stand: 12/2022 - Stand: 03/2023
- Stand: 03/2023
Formulare
-
Anlage DE-MINIMIS Erklärung GRW-Netzwerke
Teil 1
Stand: 05/2019 -
Anlage DE-MINIMIS Erklärung GRW-Netzwerke
Teil 2
Stand: 05/2016 - Stand: 02/2021
- Stand: 08/2021
- Stand: 08/2021
- Stand: 02/2021
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 07/2021
- Stand: 12/2022
-
Vergabebestimmungen - Merkblatt - ohne Kofinanzierung mit EU-Mitteln
Stand: 12/2023
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
- Stand: 12/2022