Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
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kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg (Beachten Sie die Anlage 1 der Richtlinie)
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für Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie auch Gruppen von mindestens drei KMU, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben
Was wird gefördert?
Mit dieser Richtlinie werden folgende Vorhaben gefördert:
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Aktive Teilnahme insbesondere an international ausgerichteten Messen, Ausstellungen, Informationsveranstaltungen, Symposien, Kongressen, Pitchings und virtuellen Formaten der genannten Maßnahmen im In- und Ausland mit produktspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht einem Direktverkauf dienen (Nummer 2.1 der Richtlinie)
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Aktive Teilnahme an regionalen und überregionalen Messen, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind (Nummer 2.2 der Richtlinie)
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Beratungs-/ Coachingmaßnahmen für abgegrenzte und konkret beschriebene Beratungsleistungen, die auf die Qualifizierung der handelnden Personen und/oder Unternehmen zur erfolgreichen Bearbeitung von Fragestellungen im Hinblick auf die Internationalisierung und Markterschließung im Ausland gerichtet sind (Nummer 2.3 der Richtlinie)
Wer oder was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden Freiberufler, Handelsunternehmen (Einzelhandel/Großhandel) und Beratungsunternehmen.
Nicht förderfähige Ausgaben finden Sie in der Anlage 2 zur Richtlinie
Wie wird gefördert?
Gefördert werden die Vorhaben mit einer projektgebundenen Anteilfinanzierung (Zuschuss) wie folgt:
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie (aktive Teilnahme an Messen)
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mit bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 15.000 EUR je Einzelmaßnahme
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mit bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 15.000 EUR je Einzelmaßnahme bei Maßnahmen durch Start-ups oder der erstmaligen Teilnahme an einer Maßnahme nach Nummer 2.1 der Richtlinie
Die Mindesthöhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 3.000 EUR.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.3 der Richtlinie (Beratungs-/Coachingmaßnahmen)
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mit bis zu 50% des zuwendungsfähigen Tagessatzes bei Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre bestehen
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mit bis zu 80% des zuwendungsfähigen Tagessatzes bei Start-ups
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mit 100% des zuwendungsfähigen Tagessatzes für die ersten beiden Beratungs-/ Coachingtage bei einer erstmaligen Förderung des Unternehmens aus dieser Richtlinie
Für Vorhaben nach Nummer 2.3 sind Honorarausgaben mit einem Tagessatz von bis zu 1.000 EUR ohne Reisekosten und sonstige Sachausgaben sowie grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig. Für den Fall, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist zusätzlich auch die auf den Tagessatz anfallende Umsatzsteuer zuwendungsfähig.
Der Umfang ist auf höchstens acht Beratungs-/Coachingtage begrenzt. Der Durchführungszeitraum soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten.
Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen mit grundsätzlich insgesamt bis zu 20 Beratungs-/Coachingtagen je Unternehmen gefördert werden. Sollte im Einzelfall die Anzahl der zulässigen Tage überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Begründung der Notwendigkeit.