Erneuerbare Energien Brandenburg

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Überblick

Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) über die ILB den Ausbau erneuerbarer Energien im Land Brandenburg.

Fördernehmer

kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und juristische Personen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten

Stadtwerke und Versorger gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Förderthemen

Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen, Geothermieanlagen und fischfreundliche Wasserkraftanlagen

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Land Brandenburg


Ziel des Programms

Ziel des Förderprogramms ist es, eine sichere Energieversorgung durch die Integration zusätzlicher Erneuerbarer Energien zu gewährleisten und CO2-Einsparungen zu erzielen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU)
  • Stadtwerke und Versorger gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Förderrichtlinie zählen nach der Klassifikation, Ausgabe 2008 (WZ 2008), folgende Wirtschaftszweige:

  • Verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt C),
  • Energieversorgung (Abschnitt D).

Was wird gefördert?

  • Floating-Photovoltaikanlagen auf künstlichen Gewässern
  • Agri-Photovoltaikanlagen auf parallel landwirtschaftlich genutzten Flächen
  • Tiefengeothermieanlagen zur thermischen Nutzung (keine Prototypen) und dazugehörige Bohrungen (keine Erkundungsbohrungen)
  • Fischfreundliche Wasserkraftanlagen

Wer oder was wird nicht gefördert?

Ausgenommen von der Förderung sind

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr.18 AGVO,
  • Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO,
  • Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 200.000,00 EUR liegen,
  • Vorhaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • Vorhaben, die eine Amortisationszeit von unter drei Jahren besitzen,
  • Vorhaben, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
  • Vorhaben, deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
  • Vorhaben für Anlagen und Bauten, die unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (z. B. Vorhaben an der Gebäudehülle, Heizungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Beleuchtungssysteme) fallen,
  • Vorhaben für Investitionen in nicht stationäre Anlagen und Prozesse,
  • bereits begonnene Vorhaben,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
  • Lieferungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

Es werden Vorhaben bezuschusst, deren zuwendungsfähige Ausgaben sich auf mindestens 200.000 EUR belaufen.

Als kleines Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können Sie eine Zuwendung von maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Mittlere Unternehmen können eine Zuwendung von maximal 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragen.

Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen, die kein KMU sind, können eine Zuwendung von bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Förderanträge können online über das Kundenportal der ILB gestellt werden.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Herr Olk, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1301 und Frau Kunt, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1318.

Was ist noch zu beachten

Wir möchten Sie an dieser Stelle noch auf einige wichtige Aspekte hinweisen:

  • Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
  • Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn zählt der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen für Baumaßnahmen können vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden, solange die Ausführung der Baumaßnahme noch nicht vertraglich gebunden ist (d. h. das Vorhaben ist noch nicht unumkehrbar).
  • Das Vorhaben muss nach Erlass des Zuwendungsbescheids binnen 18 Monaten fertiggestellt sein. In begründeten Fällen kann die ILB auf Antrag Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.
  • Für die Abrechnung der Ausgaben gilt das Erstattungsprinzip, das heißt es werden nur Ausgaben gefördert, die von Zuwendungsempfangenden bereits bezahlt wurden.
  • Die Weiterleitung der Zuwendung ist ausgeschlossen.
  • Die zur Durchführung eines Vorhabens benötigten öffentlichen Genehmigungen (z. B. wasser- und bergrechtliche Genehmigungen) müssen vor Bewilligung der Zuwendung vorliegen. Alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Einspeisezusagen nach der Netzverträglichkeitsprüfung etc.) sowie Gutachten, welche gesetzlich für das Vorhaben notwendig sind, müssen bei Antragstellung vorliegen.
  • Im Falle der Beantragung einer Infrastrukturinvestition ist zur Prüfung der Klimaverträglichkeit das Excel-Tool "Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen EFRE/JTF 2021-2027" auszufüllen.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise