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Wechselmöglichkeit (Wahlrecht) zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Hierbei muss der/die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Abgabe der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Wer kann von dem Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III Gebrauch machen?
Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe siehe Ziffer 2.1. FAQ Neustarthilfe.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III siehe Ziffer 1.1. FAQ Überbrückungshilfe III.
In welchen Zeiträumen kann das Wahlrecht ausgeübt werden?
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden (Phase 2). Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren.
Hinweis: Sollten Antragstellende bereits die Entscheidung getroffen haben, das Wahlrecht ausüben zu wollen, empfiehlt es sich, aufgrund des voraussichtlich einfacheren Antragsprozesses dies bereits in Phase 1 umzusetzen.
Wie kann das Wahlrecht ausgeübt werden? Welche Schritte sind hierbei durchzuführen?
Phase 1 (bis Antragsfrist 31.10.2021): |
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Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierbei müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms sowie die bisher bewilligten/ausgezahlten Beträge angeben. Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung. Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe III gestellt wurde, zu informieren. |
Phase 2 (im Zeitraum der End- bzw. Schlussabrechnung): |
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Im Zeitraum der End-/Schlussabrechnung wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln. Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren, z.B. über den Service Desk. Der genaue Prozess wird noch konzipiert. Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist. |
Wie erfolgen die Prüfung der Anträge und die Auszahlungen/Rückzahlungen im Rahmen des Wahlrechtes?
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, kann der erste Auszahlungsbetrag zunächst in voller Höhe behalten werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt bzw. zurückgefordert.
Welche Rechtsfolgen hat die im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts abzugebende Verzichtserklärung?
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden, siehe 7.4.
Können Antragstellende zum bisher genutzten Programm zurückkehren, wenn sich nach Nutzung des Wahlrechtes herausstellt, dass die Förderung im neu ausgewählten Programm geringer ausfällt oder der neue Antrag nicht bewilligt wird? Führen die Bewilligungsstellen eine Günstigerprüfung durch?
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Wer übernimmt die zusätzlichen Kosten für prüfende Dritte bei Nutzung des Wahlrechtes?
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III gemäß FAQ des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
In welchen Fällen lohnt sich ein Wechsel zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III?
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III könnte daher u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Zudem wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III nachträglich die Förderfähigkeit von Investitionen in Digitalisierung eingeführt. Wurden entsprechende Investitionen im Förderzeitraum vorgenommen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Beispiel 1: |
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Ein Soloselbständiger erleidet in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Er hat jeden Monat 1.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Sein Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 12.000 Euro. Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe und Überbrückungshilfe ergab: Die Neustarthilfe beträgt 0,5 x 12.000 Euro = 6.000 Euro. Die Überbrückungshilfe III beträgt 0,6 x 1.000 Euro x 6 = 3.600 Euro. Folglich hatte er Neustarthilfe beantragt und erhalten. Nach Beantragung der Neustarthilfe hat er im Mai 2021 einmalige Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (laut Fixkostenziffer Nr. 17) in Höhe von 5.000 Euro getätigt. Hierdurch kann er zusätzlich 3.000 Euro Überbrückungshilfe III erhalten. Zudem kann er inzwischen zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in der Überbrückungshilfe III beantragen. Dieser beträgt in diesem Fall für den Monat März 150 Euro, für April 210 Euro, und für Mai und Juni jeweils 240 Euro, zusammen also 840 Euro. Insgesamt kann er damit 3.600 Euro + 3.000 Euro + 840 Euro = 7.440 Euro Überbrückungshilfe III erhalten. Es würde sich folglich für ihn lohnen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu wechseln. |
Beispiel 2: |
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Eine Kapitalgesellschaft mit vier Gesellschaftern erleidet in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Sie hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Ihr Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 60.000 Euro. Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe und Überbrückungshilfe ergab: Die Neustarthilfe beträgt 0,5 x 60.000 Euro = 30.000 Euro. Die Überbrückungshilfe III beträgt 0,6 x 10.000 Euro x 6 = 36.000 Euro, zuzüglich Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 8.400 Euro, also insgesamt 44.400 Euro. Folglich hatte sie Überbrückungshilfe III beantragt und erhalten. Durch einen vom Vermieter der Geschäftsräume gewährten Mietnachlass haben sich die Fixkosten entgegen den vorherigen Erwartungen deutlich reduziert. Sie betragen in den Monaten März bis Juni nur noch 1.000 Euro. Die Überbrückungshilfe beträgt daher nur noch 0,6 x 10.000 Euro x 2 (Januar und Februar) und 0,6 x 1.000 Euro x 4 = 14.400, zuzüglich Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 840 Euro, also insgesamt 15.240 Euro. Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe zu wechseln. |