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Wechselmöglichkeit (Wahlrecht) zwischen Neustarthilfe PLUS und Überbrückungshilfe III PLUS
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Hierbei muss der/die Antragstellende eine Erklärung abgegeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Abgabe der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Wer kann von dem Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus Gebrauch machen?
Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe Plus siehe Ziffer 2.1. FAQ Neustarthilfe Plus.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus siehe Ziffer 1.1. FAQ Überbrückungshilfe III Plus.
In welchem Zeitraum kann das Wahlrecht ausgeübt werden?
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe Plus oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III Plus ausgeübt werden (Phase 2). Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren.
Hinweis: Sollten Antragstellende bereits die Entscheidung getroffen haben, das Wahlrecht ausüben zu wollen, empfiehlt es sich, aufgrund des voraussichtlich einfacheren Antragsprozesses dies bereits in Phase 1 umzusetzen.
Wie kann das Wahlrecht ausgeübt werden? Welche Schritte sind hierbei durchzuführen?
Phase 1 (bis Antragsfrist 31.10.2021): |
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Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierbei müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms sowie die bisher bewilligten/ausgezahlten Beträge angeben. Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung. Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe Plus wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus gestellt wurde, zu informieren. |
Phase 2 (im Zeitraum der End- bzw. Schlussabrechnung): |
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Im Zeitraum der End-/Schlussabrechnung wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln. Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren, z.B. über den Service Desk. Der genaue Prozess wird noch konzipiert. Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist. |
Wie erfolgen die Prüfung der Anträge und die Auszahlungen/Rückzahlungen im Rahmen des Wahlrechtes?
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte die bewilligte Auszahlung in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, kann der erste Auszahlungsbetrag zunächst in voller Höhe behalten werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt bzw. zurückgefordert.
Welche Rechtsfolgen hat die im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts abzugebende Verzichtserklärung?
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden, siehe 7.4.
Können Antragstellende zum bisher genutzten Programm zurückkehren, wenn sich nach Nutzung des Wahlrechtes herausstellt, dass die Förderung im neu ausgewählten Programm geringer ausfällt oder der neue Antrag nicht bewilligt wird? Führen die Bewilligungsstellen eine Günstigerprüfung durch?
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Wer übernimmt die zusätzlichen Kosten für prüfende Dritte bei Nutzung des Wahlrechtes?
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus gemäß FAQ des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
In welchen Fällen lohnt sich ein Wechsel zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus?
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe Plus direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III Plus zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus könnte daher u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Beispiel 1: |
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Ein Soloselbständiger erleidet in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Er hat jeden Monat 1.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Sein Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 6.000 Euro. Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Die Neustarthilfe Plus beträgt 0,5 x 6.000 Euro = 3.000 Euro. Die Überbrückungshilfe III Plus beträgt 0,6 x 1.000 Euro x 3 = 1.800 Euro. Folglich hatte er Neustarthilfe Plus beantragt und erhalten. Nach Beantragung der Neustarthilfe Plus hat er im August 2021 einmalige Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (laut Fixkostenziffer Nr. 17) in Höhe von 2.500 Euro getätigt. Hierdurch kann er zusätzlich 1.500 Euro Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Insgesamt kann er damit 1.800 Euro + 1.500 Euro = 3.300 Euro Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Es würde sich folglich für ihn lohnen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus zu wechseln. |
Beispiel 2: |
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Eine Kapitalgesellschaft mit vier Gesellschaftern erleidet in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Sie hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Ihr Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 30.000 Euro. Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Die Neustarthilfe Plus beträgt 0,5 x 30.000 Euro = 15.000 Euro. Die Überbrückungshilfe III Plus beträgt 0,6 x 10.000 Euro x 3 = 18.000 Euro Folglich hatte sie Überbrückungshilfe III Plus beantragt und erhalten. Durch einen vom Vermieter der Geschäftsräume gewährten Mietnachlass haben sich die Fixkosten entgegen den vorherigen Erwartungen deutlich reduziert. Sie betragen in den Monaten August und September nur noch 1.000 Euro. Die Überbrückungshilfe Plus beträgt daher nur noch 0,6 x 10.000 Euro x 1 (Juli) und 0,6 x 1.000 Euro x 2 = 7.200 Euro. Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus zu wechseln. |