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Härtefallhilfen (November 2020 bis Juni 2022)
Die Antragstellung war bis zum 31.10.2021 möglich.
Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall.
Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe.
Eine Förderung ist für die Monate November 2020 bis Juni 2022 möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Antragsschluss ist der 15. Juni 2022.
Härtefallhilfen sind eine einmalige Milderung der erlittenen Härten, die im Wege einer Billigkeitsleistung nach Landeshaushaltsordnung gewährt werden können.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbstständige sowie unabhängig von ihrer Rechtsform auch Vereine und andere Organisationen, die wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte (Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Rechtsanwält*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen) über die Seite www.haertefallhilfen.de/brandenburg
Daneben sind die "Anlage für Prüfende Dritte und für Antragstellende zum Antrag Härtefallhilfen Land Brandenburg" einzureichen sowie Unterlagen, die den Härtefall begründen, z. B.
- Jahresabschluss 2020/2019
- betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
- Kopie von Verträgen, Rechnungen und etc.
Auf der benannten Webseite www.haertefallhilfen.de/brandenburg finden Sie auch weiterführende Informationen und ausführliche FAQs zu den Härtefallhilfen des Landes Brandenburg.