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Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021)

Bitte beachten Sie die Möglichkeit von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe zu wechseln.
Hier finden Sie alle Hinweise zum Wechsel.

Die Antragstellung war bis zum 31.10.2021 möglich.

  • Die Förderung wendet sich sowohl an Unternehmen als auch an Soloselbständige und Freiberufler.
  • Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021
  • Die Antragsberechtigung ergibt sich in der Regel bei Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
  1. Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, können jetzt einen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
  2. Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
  3. Unternehmen, die bis zum 31.10.2020 gegründet wurden, sind jetzt antragsberechtigt (bisher waren Unternehmen mit einem Gründungsdatum bis zum 30.04.2020 förderfähig).

Praxisbeispiel:

Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60% von 10.000 Euro). Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25% von 6.000 Euro), welcher in den weiteren Monaten bis auf 2.400 Euro (40% von 6.000 Euro) ansteigt.

Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %.

Die wesentlichen Bausteine des Eigenkapitalzuschusses sind:

  1. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten zwischen November 2020 und Juni 2021.
  2. Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in drei Monaten innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 erhalten einen Zuschlag von 25 Prozent auf die Summe der nach Nr. 1 bis 11 des FAQ zur Überbrückungshilfe III der für den dritten Monat erstatteten Fixkosten. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent.

Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent


Im Weiteren wurden folgende Verbesserungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III beschlossen:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wären. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann nun zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen, die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft einer Religionsgemeinschaft sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.04.2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten haben jetzt auch die Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (Die Antragstellung über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend.)
  • Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Kontakt

  • BUNDES-Hotline Corona-Sonderprogramme

    Prüfen der Antragsberechtigung
    030 1200 21034

    E-Mail: poststelle@bmwi.bund.de

  • Experten-Hotline des Bundes für prüfende Dritte

    Fragen zur Antragsbearbeitung

    030 530 199 322

  • ILB-Servicehotline

    Förderberater der ILB

    Allgemeine Fragen zur Schlussabrechnung


    Tel.: 0331 660 2211
    E-Mail-Kontakt

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