Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung an Wissenschaftseinrichtungen (StaF-Richtlinie)
Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung an Wissenschaftseinrichtungen (StaF-Richtlinie)
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Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
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Überblick
Mit dem Förderprogramm unterstützt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) über die ILB Wissenschaftseinrichtungen bei Investitionen in clusterbezogene, technologische und anwendungsnahe Forschung.
Fördernehmer | Wissenschaftseinrichtungen des Landes Brandenburg |
---|---|
Förderthemen | Einzel- und Kooperationsvorhaben clusterbezogener technologischer und anwendungsnaher Forschung |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) zur Förderung der "Stärkung der technologischen und anwendungsnahen Forschung an Wissenschaftseinrichtungen im Land Brandenburg" (StaF-Richtlinie) vom 6. März 2015, zuletzt geändert am 24. Januar 2019 |
Mittelherkunft | Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) |
Ziel des Programms
Das Ziel des Programms ist die Ausweitung technologischer und anwendungsnaher Forschung sowie die Erhöhung der Forschungsintensität in den Wissenschaftseinrichtungen und die Erschließung von Synergieeffekten durch kooperatives Zusammenwirken.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Das MWFK-Förderprogramm StaF unterstützt Sie, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen des Landes Brandenburg und
- die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg.
Was wird gefördert?
Das MWFK-Förderprogramm StaF unterstützt Sie bei folgenden Investitionen:
- Einzelvorhaben clusterbezogener technologischer und anwendungsnaher Forschung (wissenschaftliche Grundlagen)
- Kooperationsvorhaben clusterbezogener technologischer und anwendungsnaher Forschung (wissenschaftliche Grundlagen)
Wie wird gefördert?
Für Ihre Maßnahme werden anteilig bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Verfügung gestellt.
Ablauf / Verfahren
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Was ist noch zu beachten
Die geförderte Infrastruktur ist ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Nummer 2.1.1 Rn. 19 FuEuI-Unionsrahmen zu nutzen. Die Förderung von wirtschaftlicher Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
Die ILB kann keine Maßnahmen mit Fördermitteln begleiten, mit denen vor Erhalt des Zuwendungsbescheides von der ILB begonnen wurde. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die ILB.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 01/2018
- Stand: 01/2019
Ergänzende Informationen
- Stand: 07/2019
- Stand: 12/2020
-
EFRE-Merkblatt Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Stand: 04/2015 - Stand: 04/2015
-
Leitfaden für Begünstigte zur Einhaltung der Informations- und Kommunikationspflichten EFRE-Förderperiode 2014-2020
Stand: 05/2020 - Stand: 11/2016
- Stand: 07/2024
- Stand: 11/2023
-
Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Stand: 12/2022 - Stand: 07/2014
- Stand: 02/2017
- Stand: 02/2017
Formulare
- Stand: 11/2016
- Stand: 03/2019
- Stand: 11/2019
- Stand: 01/2019
-
Datenblatt zur Erhebung von Indikatoren im Rahmen des EFRE 2014-2020 (StaF)
Stand: 07/2016 - Stand: 06/2019
-
Erklärung zur Antragstellung - Erfüllung Subsidiaritätsklausel
Stand: 08/2019 -
Fragebogen: Besondere Wirkungen auf förderpolitisch relevante Querschnittszielaspekte
Stand: 01/2017 - Stand: 11/2016
- Stand: 12/2015
-
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 07/2021
- Stand: 12/2022
- Stand: 03/2021
-
Vergabebestimmungen - Merkblatt - bei Kofinanzierung mit EU-Mitteln
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2022 -
Vergabebestimmungen - Merkblatt - bei Kofinanzierung mit EU-Mitteln
gültig für Bewilligungen ab 1.1.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 01/2022
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
- Stand: 12/2022
Informationen zu Beschaffungsvorgängen
-
Beschaffungsübersicht gültig für Bewilligungen ab 1. Januar 2020
gültig für Bewilligungen ab 01.01.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
BITTE AKTIVIEREN SIE ZUM BEARBEITEN DIE MAKROS IN EXCEL
Stand: 08/2020 -
Beschaffungsübersicht gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
BITTE AKTIVIEREN SIE ZUM BEARBEITEN DIE MAKROS IN EXCEL
Stand: 02/2020 -
Formblatt zur Dokumentation einer Beschaffung nach Nummer 3.1.a ANBest-EU
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020 -
Formblatt zur Dokumentation einer Beschaffung nach Nummer 3.2.a ANBest-EU
gültig für Bewilligungen ab 01.01.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020 -
Merkblatt - Beschaffungen nach Nummer 3.1.a der ANBest-EU
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020 -
Merkblatt - Beschaffungen nach Nummer 3.2.a der ANBest-EU
gültig für Bewilligungen ab 01.01.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022