Moorschutzprogramm

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Überblick

Mit dem Förderprogramm unterstützt Sie das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) über die ILB bei der Minderung von Treibhausgasemissionen aus organischen Böden sowie bei der Erhöhung der Kohlenstoffspeicherfunktion der Moore und den damit vergesellschafteten organischen Böden.

Fördernehmer

Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
Juristische Personen des privaten Rechts unter anderem Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Förderthemen

Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen aus organischen Böden sowie zur Erhöhung der Kohlenstoffspeicherfunktion der Moore und den damit vergesellschafteten organischen Böden

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Moorschutzprogramms "ProMoor" vom März 2015 als Beitrag zum Klimaschutz sowie der Umsetzung des Landespolitischen Maßnahmekatalogs zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels vom September 2008 - Moorschutzrichtlinie vom 11. Februar 2019

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen aus organischen Böden sowie zur Erhöhung der Kohlenstoffspeicherfunktion der Moore und den damit vergesellschafteten organischen Böden.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Das MLUK-Förderprogramm Moorschutz unterstützt Sie, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Juristische Personen des privaten Rechts unter anderem Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Was wird gefördert?

Das MLUK-Förderprogramm Moorschutz unterstützt Sie bei folgenden Maßnahmen:

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von naturnahen Mooren:

  • Umsetzung eines an den Moorschutz angepassten Wassermanagements, unter anderem durch die Verlegung von Grundwassermessrohren, die Errichtung von Stauanlagen, Sohlschwellen, Grabenverfüllung und anderen
  • Errichtung oder Rekonstruktion wasserbaulicher Anlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Moorerhalt stehen
  • biotopeinrichtende Maßnahmen, z. B. Entnahme von Gehölzen/Biomasse, Flachabtorfung
  • fachliche Begleitung der Vorhaben im Hinblick auf die Auswirkung der Maßnahmen auf den Naturhaushalt
  • Flächenerwerb der zur Durchführung einer beantragten förderfähigen Maßnahme zwingend erforderlich ist

Demonstrationsvorhaben zur Minderung des Bodendrucks durch den Einsatz geeigneter Technik:

  • Umbau bzw. die Umrüstung bestehender Technik
  • Anschaffung gebrauchter oder neuer Technik
  • technische Anpassung und Erprobung von Technik und Verfahren bis zur Anwendungsreife
  • Etablierung einer Nasskultur z. B. Rohrkolben- oder Schilfanbau
  • Investive Maßnahmen zum Wassermanagement wie z. B. Um- oder Neubau von Stauanlagen, Grabenverfüllung, Stützschwellen etc., die mit dem Fördergegenstand im Zusammenhang stehen

Wer oder was wird nicht gefördert?

Ausgenommen von der Förderung von Demonstrationsvorhaben sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO, insbesondere:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind und
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO.

Nicht gefördert werden Maßnahmen:

  • die gesetzlich vorgeschrieben und/ oder behördlich angeordnet wurden,
  • die wiederkehrende Dienstleistungen enthalten,
  • mit einem Zuwendungsbetrag von unter 5.000,00 EUR sowie
  • Finanzierungsausgaben sowie rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen sowie Personalausgaben des Antragstellers oder der Antragstellerin und
  • Schuldzinsen.

Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung (Verkauf) von Tabak-Erzeugnissen sind nicht zuwendungsfähig.

Wie wird gefördert?

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen:

  • Zuschuss bis zu 80%

Demonstrationsvorhaben:

  • Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen: Zuschuss bis zu 60%
  • Mittlere Unternehmen: Zuschuss bis zu 50%
  • Unternehmen, die nicht unter die KMU Definition fallen: Zuschuss bis zu 40%

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Anträge können ab 1. März 2019 online über das ILB-Kundenportal gestellt werden.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Was ist noch zu beachten

Mit dem Moorschutzprogramm des MLUK können Maßnahmen im Land Brandenburg gefördert werden, die auf organischen Böden gemäß Moorbodenkarte stattfinden und die einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten.

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen außerhalb der LEADER-Gebietskulisse des EPLR 2014-2020 können im Rahmen der Richtlinie gefördert werden.

Demonstrationsvorhaben werden durch eine vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannte Forschungseinrichtung wissenschaftlich begleitet.

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) zu beachten und anzuwenden.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise