Wassermanagement

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  • Maximilian Mirus Maximilian Mirus Umwelt
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  • Dr. Doreen Richter Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
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Überblick

Mit dem Förderprogramm werden Vorhaben des Landesamtes für Umwelt (LfU) zur Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes unterstützt.

Fördernehmer

Landesamt für Umwelt (LfU)

Förderthemen

Planung und Umsetzung der Vorhaben zur Verbesserung des Abflussvermögens der Gewässer; Verbesserung des Steuerungspotentials für ein optimiertes Wassermanagement; Verbesserung des Wasserrückhaltes

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg

Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes Brandenburg zur Stärkung der Ausgleichsfunktionen des Wasserhaushaltes (Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes)

Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

Land Brandenburg


Ziel des Programms

Ziel des Förderprogramms ist die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie.

Aktuelle Meldungen

Wichtiger Hinweis zur Aussteuerung der Förderperiode 2014 - 2022

Aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014 bis 2022 möchten wir Sie darüber informieren, dass es notwendig ist, Ihre Vorhaben bis zum 31.12.2024 abzuschließen und Ihren Verwendungsnachweis bis zum 31.03.2025 bei der ILB einzureichen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt (LfU).

Was wird gefördert?

Die Verwaltungsvorschrift (VV) ermöglicht die Umsetzung folgender Förderschwerpunkte:

  • Technische und naturschutzfachliche Planung in Zusammenhang mit den nachfolgenden Vorhaben;
  • Vorhaben zur Verbesserung des Abflussvermögens der Gewässer zur Vermeidung und Verminderung künftiger Vernässungen durch extreme Niederschlagsereignisse,
  • Verbesserung des Steuerungspotentials für ein optimiertes Wassermanagement durch den Umbau oder Ersatzneubau von Wehren, Schöpfwerken, Schleusen und sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen in Zuständigkeit des Landes,
  • Verbesserung des Wasserrückhaltes durch die Schaffung von Pufferräumen und Speichern für Niederschlagswasser, Maßnahmen zur Anhebung der Gewässersohle, den Bau- und Umbau von Sohlschwellen und Sohlgleiten.

Erstattungsfähige Ausgaben sind

  • allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,
  • investive Kosten für die Umsetzung des Vorhabens und die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  • Kosten für den Grunderwerb, der zur Durchführung der Vorhaben nach Nr. 2.2 dieser VV erforderlich ist, in Höhe von max. 10 v. H. der erstattungsfähigen Gesamtausgaben
  • Notar- und Gerichtskosten zur Gewährleistung der Vorhabenumsetzung.

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden;
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
  • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
  • mobile Hochwasserschutzwände;
  • gewässerkundliche Daueraufgaben;
  • institutionelle Förderungen;
  • Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern;
  • Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete;
  • Entwässerungsmaßnahmen;
  • Zwischenerwerb von Grund und Boden;
  • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
  • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragsstellers gegen das Land Brandenburg;

Wie wird gefördert?

Die ILB fördert mit Zuschüssen in Höhe von 100 %.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Derzeit ist keine Antragstellung möglich.

Weitere Termine für die Antragstellung im laufenden Haushaltsjahr werden je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch die oberste Wasserbehörde festgelegt und bekannt gegeben.

Anträge sind dann vollständig und formgebunden bei der ILB zu stellen.

Geltungsdauer

Die Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihr Ansprechpartner bei der ILB ist Herr M. Mirus, den Sie über die Telefonnummer 0331 660-1683 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Es gilt das Erstattungsprinzip.
  • Die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben erfolgt gemäß Projektauswahlverfahren und den Projektauswahlkriterien gemäß Ziffer 7.2 der Verwaltungsvorschrift.
  • In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO und bei Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz gilt die Transparenzpflicht.
  • Eine Weitergabe der Finanzierung an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts ist nicht möglich.

Formulare / Downloads