Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - Verwaltungskosten
Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - Verwaltungskosten
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Überblick
Unterstützung kommunaler Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft - Verwaltungskosten
Fördernehmer | kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft (Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Zweckverbände) mit Sitz im Land Brandenburg, die für die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beziehungsweise Schmutzwasserbeseitigung zuständig sind |
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Förderthemen | wirtschaftliche Stabilisierung, Daseinsvorsorge |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg |
Ansprechpartner | Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) |
Ziel des Programms
Ziel der Zuwendung ist es, die kommunalen Aufgabenträger bei der Tragung der im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 anfallenden Verwaltungskosten zu unterstützen.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
kommunale Aufgabenträger der Siedlungswasserwirtschaft (Städte, Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden sowie Zweckverbände) mit Sitz im Land Brandenburg, die für die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung beziehungsweise Schmutzwasserbeseitigung zuständig sind
Was wird gefördert?
Verwaltungskosten im Sinne von zusätzlichen, nicht benutzungsgebührenfähigen Personalkosten, Sachkosten, Rechtsverfolgungskosten und Kosten für die Einschaltung Dritter (z.B. für Gutachten und Rechtsberatung und für Prozesszinsen im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren), die einem Aufgabenträger bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) frühestens ab dem 17.12.2015 entstanden sind und entstehen werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung über Pauschalbeträge. Diese betragen bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten (max. 200.000 EUR).
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Anträge für Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind schriftlich und formlos über die für den jeweiligen Antragstellenden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
- Nachweis der Betroffenheit zur genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
- Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft (Verbandsversammlung,Gemeindevertretung, Amtsausschuss) über den Inhalt und Umfang der Beitragsrückzahlung,einschließlich der Beschlussvorlage (Beschlussbegründung).
Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) des Landes Brandenburg helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Was ist noch zu beachten
Es gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 12/2017
- Stand: 12/2018
- Stand: 01/2019
- Stand: 01/2019
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022