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Fragen und Anworten - Strukturentwicklung Lausitz

Sind juristische Personen des privaten Rechts antragsberechtigt?

Juristische Personen des privaten Rechts sind antrags- und zuwendungsberechtigt, wenn die zu fördernde Maßnahme der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Pflichtaufgabe oder freiwillige Ausgabe) einer Gebietskörperschaft (Kommune) dient und einem der Fördergegenstände der Förderrichtlinie zugeordnet werden kann. Die dem privaten Träger obliegenden Aufgaben (z. B. Ver- und Entsorgungsbetriebe, ÖPNV etc.) müssen vorab von der Kommune an den privaten Dritten im Sinne eines "öffentlichen Auftrags" übertragen worden sein.

Nachweis der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe:

Bei Pflichtaufgaben bedarf es zum Nachweis der Übertragung der Aufgabe eines normierten Vertrages (z. B. städtebaulicher Vertrag, Konzession o. ä.). Dieser Nachweis ist durch die Kommune zu erbringen.

Bei freiwilligen Aufgaben bedarf es in einem ersten Schritt eines Beschlusses der Kommune, dass eine freiwillige Aufgabe überhaupt übernommen (Kommune bestimmt über das "ob") und ob dafür ein privater Dritter zur Erfüllung eingeschaltet werden soll.

In einem zweiten Schritt ist auch hier der Nachweis der Übertragung der Erfüllung dieser freiwilligen Aufgabe durch entsprechende vertragliche oder sonstige verbindliche Regelungen zu erbringen. Dabei ist bei der Übertragung der Aufgabe an den privaten Dritten durch die Kommune der Nachweis einer diskriminierungsfreien Auswahl zu führen (z.B. über ein Interessenbekundungsverfahren mit konkreter Leistungsbeschreibung). Alternativ ist bei der Auswahl des privaten Dritten/sonstigen Trägers durch die Kommune mittels Erklärung nachzuweisen, dass die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.

In beiden Fällen steht der Gebietskörperschaft das Leistungsbestimmungsrecht zu.

Ebenfalls antrags- und zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, wenn die Gesellschafter mehrheitlich Gebietskörperschaften sind, auf deren Gebiet die Investition umgesetzt werden soll. Entscheidend für die Übertragung des öffentlichen Auftrags ist dann der Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag. Auch regelmäßige Unterstützungszahlungen von bspw. Betriebskostenzuschüssen aus öffentlichen Haushalten an private Träger (insbesondere Vereine) zur Erfüllung dieses Zwecks wird als Übertragung von öffentlichen Aufgaben an eine juristische Person des privaten Rechts akzeptiert.

Antragstellungen im Verbund (Verbundmaßnahmen)

Mögliche Antragskonstellationen:

  • Gebietskörperschaft + sonstiger privater Träger
  • Gebietskörperschaft + sonstiger öffentlicher Träger
  • sonstiger öffentlicher Träger + sonstiger privater Träger

Beispiel einer Verbundmaßnahme:

Eine Gebietskörperschaft und ein privater Träger können je einen Antrag zu einem übergreifenden Ziel stellen. In jedem Antrag muss sich auf das gemeinsame Ziel bezogen werden und die einzelne Gesamtmaßnahme ist nur dann erfolgreich, wenn beide Einzelmaßnahmen abgeschlossen werden.

Achtung: Beihilferecht ist zu beachten!

Welche Zweckbindungsfristen sind einzuhalten?

Für die Förderung von Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels gelten folgende Zweckbindungsfristen:

  • 3 Jahren für Informations- und Kommunikationstechnologien (Digitalisierung, Breitband- und Mobilinfrastruktur, Hardware),
  • 5 Jahre bei Wirtschaftsgütern und
  • 10 Jahre bei baulichen Investitionen.

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Ende des Durchführungs-/Investitionszeitraumes. Der Abschluss der Maßnahme stellt dabei den Beginn der Nutzung dar.

Wie erfüllt die geplante Maßnahme die Fördervoraussetzung der Zusätzlichkeit?

Die Zusätzlichkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn die Maßnahme nicht bereits anderweitig eine geschlossene Gesamtfinanzierung aufweist. Es darf keinen aktuellen Haushalt und keine rechtlich verbindlichen Zusagen geben, die eine Gesamtfinanzierung aus konkret benannten Mitteln gewährleisten.

Folglich dürfen Sie noch keinen Beschluss zur Umsetzung Ihrer Maßnahme bzw. noch keine Haushaltvorsorge getroffen haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Maßnahme ohne Mittel aus dem Strukturstärkungsgesetz nicht bzw. nicht in vollem Umfang oder Zeitrahmen umsetzbar wäre.

Wie ist auf die Förderung in geeigneter Form hinzuweisen? Welche Vorgaben zur Publizität sind einzuhalten?

Gemäß § 8 (4) der Bund-Länder-Vereinbarung ist auf die Förderung nach dem InvKG durch den Bund in geeigneter Form hinzuweisen.

Auf Bauschildern und nach Fertigstellung eines Vorhabens ist mittels Informationsschild auf die Förderung nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) mittels des Bundes- und ggf. des Landeslogos und mit dem Hinweis „Dieses Projekt ist gefördert durch den Bund aus Mitteln des Investitionsgesetz Kohleregionen“ hinzuweisen.

Alle Veröffentlichungen und Verlautbarungen (z.B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichte, Ankündigungen, Einladungen) sind ebenso mit dem Hinweis „Dieses Projekt ist gefördert durch den Bund aus Mitteln des Investitionsgesetz Kohleregionen“ zu versehen.

Gestaltungshinweise:

Für die Hinweise auf Bauschildern und die Gestaltung von Informationsschildern werden folgende Gestaltungshinweise gegeben:

Projekte – gefördert mit Bundesmitteln

Schriftzug: „Dieses Projekt ist gefördert durch den Bund aus Mitteln des Investitionsgesetz Kohleregionen“

Bildwortmarke der Bundesregierung (Die Bundesregierung, Bildwortmarke mit Förderzusatz: Breg)

Für die Verwendung des Logos ist der Styleguide der Bundesregierung zu beachten:

Projekte – gefördert mit Bundesmitteln und kofinanziert mit Landesmitteln

Schriftzug: „Dieses Projekt ist gefördert durch den Bund aus Mitteln des Investitionsgesetz Kohleregionen und kofinanziert aus Mitteln des Landes Brandenburg.“

Logo und Bildwortmarke der Bundesregierung (s.o.) und des Landes Brandenburg:

Das Aufstellen bzw. Anbringen des Informationsschildes erfolgt am Investitionsort an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle. Zusätzlich zu dem Bundes- und Landeslogo können auch eigene Logos platziert werden. Die für Sie zutreffende Vorgabe entnehmen Sie bitte den Besonderen Nebenbestimmungen zu Ihrem Zuwendungsbescheid.

Stand 3.09.2021

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