Reduzierung von Treibhausgasen auf Deponien
Reduzierung von Treibhausgasen auf Deponien
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Ulrich Stock
Landesamt für Umwelt
Abteilung Technischer Umweltschutz 1
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Fax: 033201 442-399
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Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.
Überblick
Mit dem Förderprogramm unterstützt Sie das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) über die ILB bei der Reduzierung von Treibhausgasen auf Deponien und bei der Vorbereitung von Deponieoberflächen für die Nutzung als Standort für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien.
Fördernehmer | Kommunale Gebietskörperschaften, |
---|---|
Förderthemen | Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen auf Deponien und zur Vorbereitung von Deponieoberflächen für die Nutzung als Standort für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2 und anderen Treibhausgasen auf Deponien |
Mittelherkunft | Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) |
Ziel des Programms
Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen auf Deponien und zur Vorbereitung von Deponieoberflächen für die Nutzung als Standort für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Das MLUK-Förderprogramm Deponien unterstützt Sie, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Kommunen
- Zweckverbände
- Unternehmen der öffentlichen Hand bzw. an denen die öffentliche Hand die Mehrheit hat und die Inhaber einer Deponie sind
Was wird gefördert?
Das MLUK-Förderprogramm Deponien unterstützt Sie bei folgenden Maßnahmen auf Siedlungsabfalldeponien, auf denen organik-haltige kommunale Abfälle abgelagert wurden und deren vorhabenrelevante Deponieabschnitte endgültig verfüllt sind:
- Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas
- Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas einschließlich der Errichtung der dafür noch erforderlichen Oberflächenabdichtungssysteme bzw. einzelner Bestandteile dieser
- Errichtung von Oberflächenabdichtungssystemen bzw. einzelner Bestandteile dieser, soweit dies zur Optimierung der Erfassung und Entsorgung von Deponiegas auf der Deponie führt
- Errichtung von Anlagen zur Methanoxidation einschließlich der Errichtung dafür noch erforderlicher Oberflächenabdichtungssysteme
Folgende Maßnahmen auf Deponien, deren vorhabenrelevante Deponieabschnitte endgültig verfüllt sind, können gefördert werden:
- Maßnahmen zur Ausgestaltung einer Deponieoberfläche als technische Funktionsschicht zur Nachnutzung von Deponieflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
Wer oder was wird nicht gefördert?
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (ABl. C 249 vom 31.Juli 2014 S. 1) sind nicht förderfähig
Wie wird gefördert?
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Soweit bei den Vorhaben nach Ziffer 2.1 - 2.4 der Richtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt die Förderung nach Artikel 36 oder 41 der AGVO.
Bei den Vorhaben nach Ziffer 2.5 der Richtlinie erfolgt die Förderung im Rahmen der De-minimis-VO.
Die genauen Fördersätze sind von dem Fördergegenstand abhängig und der Richtlinie zu entnehmen.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Die Anträge können ab dem 6. Juli 2017 online über das ILB-Kundenportal gestellt werden.
Geltungsdauer
Die Richtlinie trat am 6. Juli 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Was ist noch zu beachten
- Mit dem Projekt darf nicht begonnen werden, bevor die Bewilligung der Zuwendung erfolgt ist. Ausnahmen hierzu (förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn) sind bei der ILB schriftlich zu beantragen.
- Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) zu beachten und anzuwenden.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 12/2020
- Stand: 12/2020
Antragsunterlagen
- Stand: 12/2024
Ergänzende Informationen
- Stand: 06/2017
- Stand: 07/2019
- Stand: 12/2020
-
EFRE-Merkblatt Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
Stand: 04/2015 - Stand: 04/2015
-
EFRE-Merkblatt Vorschriften zur Information und Kommunikation
Stand: 07/2021 -
Fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt des Landes Brandenburg
Stand: 07/2017 -
Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013
Stand: 05/2019 -
Leitfaden für Begünstigte zur Einhaltung der Informations- und Kommunikationspflichten EFRE-Förderperiode 2014-2020
Stand: 05/2020 - Stand: 07/2024
- Stand: 12/2024
- Stand: 11/2023
-
Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Stand: 12/2022 - Stand: 07/2014
Formulare
- Stand: 03/2018
-
Berechnung der geschätzten Einsparung an CO2-Äquivalenten
Berechnung der Indikatoren "Geschätzter Rückgang der Treibhausgasemissionen auf Altdeponien" und "Geschätzte jährliche Einsparung der Treibhausgasemissionen"
Stand: 06/2017 -
Datenblatt zur Erhebung von Indikatoren im Rahmen des EFRE 2014- 2020
Stand: 09/2019 - Stand: 01/2017
- Stand: 06/2019
-
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 12/2022
- Stand: 12/2022
- Stand: 03/2021
-
Vergabebestimmungen - Merkblatt - bei Kofinanzierung mit EU-Mitteln
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2022 -
Vergabebestimmungen - Merkblatt - bei Kofinanzierung mit EU-Mitteln
gültig für Bewilligungen ab 1.1.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 01/2022
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
- Stand: 12/2022
Informationen zu Beschaffungsvorgängen
-
Beschaffungsübersicht gültig für Bewilligungen ab 1. Januar 2020
gültig für Bewilligungen ab 01.01.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
BITTE AKTIVIEREN SIE ZUM BEARBEITEN DIE MAKROS IN EXCEL
Stand: 08/2020 -
Beschaffungsübersicht gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
BITTE AKTIVIEREN SIE ZUM BEARBEITEN DIE MAKROS IN EXCEL
Stand: 02/2020 -
Formblatt zur Dokumentation einer Beschaffung nach Nummer 3.1.a ANBest-EU
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020 -
Formblatt zur Dokumentation einer Beschaffung nach Nummer 3.2.a ANBest-EU
gültig für Bewilligungen ab 01.01.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020 -
Merkblatt - Beschaffungen nach Nummer 3.1.a der ANBest-EU
gültig für Bewilligungen bis 31.12.2019 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020 -
Merkblatt - Beschaffungen nach Nummer 3.2.a der ANBest-EU
gültig für Bewilligungen ab 01.01.2020 in der Förderperiode 2014 - 2020
Stand: 02/2020
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022