Naturnahe Gewässerentwicklung (Förderung für Landeseinrichtungen)

Naturnahe Gewässerentwicklung (Förderung für Landeseinrichtungen)

Naturnahe Gewässerentwicklung (Förderung für Landeseinrichtungen)
Naturnahe Gewässerentwicklung (Förderung für Landeseinrichtungen)

Kontakt

  • Erika Nitschke Erika Nitschke Referat Umwelt
    Tel.: 0331 660-1477
    Fax: 0331 660-61477
    E-Mail Kontakt

Weitere Ansprechpersonen

  • Dr. Doreen Richter Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Referat 22
    Tel.: 0331 866-7329
    E-Mail Kontakt

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Mit dem Programm "Naturnahe Gewässerentwicklung (Förderung für Landeseinrichtungen)" werden Vorhaben zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer finanziert.

Fördernehmer

Landesamt für Umwelt (LfU), Gewässerunterhaltungsverbände

Förderthemen

Naturnahe Entwicklung von Gewässern

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg,

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes Brandenburg zur naturnahehn Entwicklung von Gewässern

Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

Bund, Land Brandenburg


Ziel des Programms

Mit der Finanzierung eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur verfolgt.

Weiterhin werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) und der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gem. § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verfolgt.

Aktuelle Meldungen

Wichtiger Hinweis zur Aussteuerung der Förderperiode 2014 - 2022

Aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014 bis 2022 möchten wir Sie darüber informieren, dass es notwendig ist, Ihre Vorhaben bis zum 31.12.2024 abzuschließen und Ihren Verwendungsnachweis bis zum 31.03.2025 bei der ILB einzureichen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Das Landesamt für Umwelt (LfU) oder die Gewässerunterhaltungsverbände, die aufgrund der UVZV tätig werden.

Was wird gefördert?

  1. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, die mit Vorhaben nach 2.2 oder 2.3 der VV in sachlichem Zusammenhang stehen oder der Zielerreichung der EG-WRRL dienen.
  2. Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung von Fließgewässern, die auf die Herstellung oder die Verbesserung des guten Zustandes oder des guten Potenzials von Oberflächengewässern gerichtet sind, insbesondere durch:
    2.1 Umgestaltung und Revitalisierung
    2.2 Verbesserung und Widerherstellung der Gewässerdurchgängigkeit
  3. Vorhaben an Standgewässern zur Sanierung und Restaurierung von Seen, insbesondere durch:
    3.1 Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen
    3.2 Reduzierung von Stoffeinträgen
    3.3 Entschlammung

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten
  • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen - mobile Hochwasserschutzwände
  • gewässerkundliche Daueraufgaben
  • institutionelle Förderungen
  • Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltbecken und -poldern
  • Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete-Entwässerungsmaßnahmen
  • Zwischenerwerb von Grund und Boden
  • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragstellers gegen das Land Brandenburg

Wie wird gefördert?

Vollfinanzierung

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Derzeit ist keine Antragstellung möglich.

Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 20. November 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpartnerin bei der ILB ist Frau E. Nitschke, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1477 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Es gilt das Erstattungsprinzip.
  • Die erstattungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.
  • Die ggf. anfallende Mehrwertsteuer der erstattungsfähigen Gesamtkosten ist gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 grundsätzlich ELER-erstattungsfähig, da eine Rückerstattung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften für die Antragsteller ausgeschlossen ist (keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
  • Die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben erfolgt gemäß Projektauswahlverfahren und den Projektauswahlkriterien gemäß Ziffer 7.3 der VV.
  • In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO. Darüber hinaus gilt bei Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz die Transparenzpflicht.
  • Die Vorhaben müssen der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 29, 30, 47, WHG sowie § 24 BbgWG dienen. Dahingehend sind insbesondere Vorhaben, welche zur Umsetzung des Maßnahmeprogramms nach Artikel 11 der WRRL beitragen, prioritär.
  • Im Zuge der Antragstellung muss grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes zum geplanten Vorhaben, oder der Nachweis eines Nutzungsrechts zugunsten des Projektträgers vorliegen. Es ist nachzuweisen, dass das zweckbestimmte Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gesichert ist. Dies gilt für investive Vorhaben auf Anlagen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden.
  • Das Vorliegen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassung bzw. die in Aussichtstellung einer behördlichen Zulassung ist bei Antragstellung für investive Vorhaben nachzuweisen.
  • Eine Weitergabe der Finanzierung an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts ist nicht möglich.
  • Die Ausgaben müssen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2023 entstanden sein und das Vorhaben darf vor der Antragstellung physisch noch nicht abgeschlossen bzw. vollständig durchgeführt worden sein.