Mobilität II
Mobilität II
Überblick
Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kommunalen ÖPNV-Linienverkehr, Stärkung des kommunalen ÖPNV im Lausitzer Revier, Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben zum Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zu den Zielen der Richtlinie
Fördernehmer | Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg als Aufgabenträger von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA), Gemeinden und Gemeindeverbände sowie ortsansässige Verkehrsunternehmen im Lausitzer Revier |
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Förderthemen | Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kommunalen ÖPNV-Linienverkehr, Stärkung des kommunalen ÖPNV im Lausitzer Revier, Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben zum Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zu den Zielen der Richtlinie |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) |
Mittelherkunft | Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Just Transition Fund (JTF), Land Brandenburg |
Ziel des Programms
- Verbesserung der Nachhaltigkeit, Qualität, Effizienz und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Land Brandenburg, insbesondere durch die Förderung von Investitionen im Zusammenhang mit dem Umstieg von konventionellen Antriebsarten der Fahrzeuge des kommunalen ÖPNV auf emissionsfreie Antriebe
- Unterstützung von Unternehmen des ÖPNV bei der Bewältigung der Investitionsausgaben auf dem Weg zu grüner Mobilität
- Stärkung des ÖPNV einschließlich der Verbesserung der Mobilitätsketten im Lausitzer Revier
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
- Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg als Aufgabenträger von öDA gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 für den kommunalen ÖPNV (§ 3 Absatz 1, 3 ÖPNV-Gesetz)
- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie ortsansässige Verkehrsunternehmen im Lausitzer Revier
Was wird gefördert?
Vorhaben zur Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kÖPNV-Linienverkehr:
- Ausgleichsleistungen für Investitionen in Tank- und Ladeinfrastruktur inklusive der notwendigen baulichen Anpassungen an Neben- und Funktionsgebäuden einschließlich der damit zwingend zusammenhängenden Erweiterungen sowie Anpassungen von Betriebshöfen, Werkstätten und Abstellflächen (Nr. 2.1 a) der Richtlinie)
- Ausgleichsleistungen für Investitionen in nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben sowie für die Nachrüstung von nicht schienengebundenen Straßenfahrzeugen mit emissionsfreien Antriebstechnologien (Nr. 2.1 b) der Richtlinie)
- Ausgleichsleistungen für die Erstellung von Einführungskonzepten als Grundlage für die Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge (Nr. 2.1 c) der Richtlinie)
Vorhaben zur Stärkung des kÖPNV im Lausitzer Revier:
- Ausgleichsleistungen für Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßenbahnstrecken inklusive Unterwerke (Nr. 2.2 a) der Richtlinie)
- auf die Bedürfnisse der qualifizierten Fachkräfte und deren Familien ausgerichtete Modellprojekte für die letzte Meile als Distanz zwischen Zielort und dem nächsten Zugangspunkt zum öffentlichen Nahverkehr einschließlich des verbindlich vorzulegenden Einführungskonzeptes und der Evaluierung (Nr. 2.2 b) der Richtlinie)
Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedsstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, wobei die Kooperation zur Erreichung des Zuwendungsziels der Richtlinie beitragen muss (Nr. 2.3 der Richtlinie)
Wer oder was wird nicht gefördert?
- die in Artikel 7 EFRE-VO aufgeführten Ausschlüsse
- die in Artikel 9 JTF-VO aufgeführten Ausschlüsse
- Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung
- Ersatzbeschaffungen nicht schienengebundener Straßenfahrzeuge
Wie wird gefördert?
Vorhaben zur Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kÖPNV-Linienverkehr:
- Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % für Ausgleichsleistungen für Investitionen in Tank- und Ladeinfrastruktur, den Erwerb bzw. die Nachrüstung von nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben sowie die Erstellung von Einführungskonzepten als Fördervoraussetzung
Vorhaben zur Stärkung des kÖPNV im Lausitzer Revier:
- Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % auf Ausgleichleistungen für Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßenbahnstrecken inklusive Unterwerke
- Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % für auf die Bedürfnisse der qualifizierten Fachkräfte und deren Familien ausgerichtete Modellprojekte für die letzte Meile
Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben im Zusammenhang mit den v.g. Vorhaben
- Zuschuss in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei
- Konzepten nach Nummer 2.1 c) der Richtlinie mindestens 5.000,00 EUR,
- Vorhaben nach Nummer 2.2 b) der Richtlinie über 200.000,00 EUR,
- Vorhaben nach Nummer 2.3 der Richtlinie mindestens 2.500,00 EUR und höchstens 100.000,00 EUR EUR und
- allen anderen Investitionsvorhaben mindestens 500.000,00 EUR
betragen.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das ILB-Kundenportal zu stellen.
Nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten darf mit der Durchführung des beantragten Vorhabens begonnen werden. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung ab.
Die ILB prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und leitet die Anträge für die Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2 a) der Richtlinie zur fachlichen Bewertung an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) als Fachbehörde weiter. Das LBV prüft die fachliche Nachvollziehbarkeit des Einführungskonzeptes anhand der Antragsunterlagen (einschließlich des öDA) und gibt seine fachliche Bewertung im Einvernehmen mit dem MIL an die ILB ab. Die Kriterien für die fachliche Stellungnahme sind unter "Ergänzende Informationen" veröffentlicht.
Geltungsdauer
Die Richtlinie ist am 15. August 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Was ist noch zu beachten
- Voraussetzung für eine Förderung nach Nr. 2.1 und 2.2 a) der Richtlinie ist ein bestehender öDA gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007, mit dem die Antragstellenden als Aufgabenträger ein Verkehrsunternehmen mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betraut, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 darstellen.
- Die Weiterleitung der Zuwendung nach VV/VVG Nummer 12 zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
- Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben nach Nr. 2.2 b) der Richtlinie erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
- Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach Nr. 2.2 b) der Richtlinie gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000,00 EUR (brutto) nicht übersteigen.
- Die Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2 b) der Richtlinie darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten.
- Zuwendungsempfangende nach 2.2 b) der Richtlinie müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
- Bei Vorhaben nach Nr. 2.3 der Richtlinie ist ab zwei Kooperationspartnern ein Leadpartner zu benennen, der für die Kooperation den Antrag stellt.
- Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 09/2024
- Stand: 08/2024
Antragsunterlagen
- Stand: 07/2024
Ergänzende Informationen
-
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21)
Stand: 10/2023 -
Hinweise zur Umsetzung der Prüfung auf Klimaverträglichkeit im Rahmen des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Fonds für einen gerechten Übergang 2021 bis 2027
Stand: 08/2023 -
Informationsblatt Datenerhebung bei EU-weiten Vergaben in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 11/2023 - Stand: 07/2024
- Stand: 11/2022
-
Merkblatt "zur Beachtung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung bei der Planung und Durchführung von Vorhaben im Rahmen des ESF+-Programms des Landes Brandenburg"
Stand: 04/2022 -
Merkblatt Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 08/2022 - Stand: 07/2024
-
Merkblatt Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung im Rahmen des EFRE/JTF-Programms des Landes Brandenburg
Stand: 06/2022 -
Merkblatt Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen des EFRE/JTF-Programms des Landes Brandenburg in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 05/2023 - Stand: 07/2024
- Stand: 09/2024
-
Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 12/2023 - Stand: 12/2022
-
Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Stand: 12/2022 - Stand: 12/2022
- Stand: 07/2014
Formulare
- Stand: 08/2023
-
Eigenerklärung der Zuwendungsempfangenden/ Darlehensnehmenden Sanktionen Russland
Stand: 05/2022 - Stand: 06/2019
- Stand: 03/2022
-
Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen EFRE/JTF 2021-2027
Stand: 01/2024 - Stand: 10/2023
-
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 07/2020
- Stand: 12/2022
-
Merkblatt Vergabebestimmungen - Kofinanzierung mit EU-Mitteln - nach Nummer 3.1.a ANBest-EU 21 in der Förderperiode 2021 - 2027
gültig in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 12/2023 - Stand: 03/2021
-
Neutralitätserklärung - Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts
gültig in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 11/2022
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
Informationen zu Beschaffungsvorgängen
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Merkblatt Wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung im Sinne von Nr. 3 Satz 1 ANBest-EU 21 bei EFRE-/JTF-finanzierten Zuwendungen
gültig für EFRE und JTF in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 10/2022
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022