Mobilität II

Mobilität II

  • Sie möchten einen neuen Antrag stellen?

    Kundenportal 2
  • Sie haben bereits einen Antrag gestellt?

    Hier gelangen Sie zum Login.

  • Sie möchten einen neuen Antrag stellen?

    Kundenportal 2
  • Sie haben bereits einen Antrag gestellt?

    Hier gelangen Sie zum Login.

Überblick

Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kommunalen ÖPNV-Linienverkehr, Stärkung des kommunalen ÖPNV im Lausitzer Revier, Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben zum Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zu den Zielen der Richtlinie

Fördernehmer

Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg als Aufgabenträger von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA), Gemeinden und Gemeindeverbände sowie ortsansässige Verkehrsunternehmen im Lausitzer Revier

Förderthemen

Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kommunalen ÖPNV-Linienverkehr, Stärkung des kommunalen ÖPNV im Lausitzer Revier, Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben zum Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zu den Zielen der Richtlinie

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL)

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Just Transition Fund (JTF), Land Brandenburg


Ziel des Programms

  • Verbesserung der Nachhaltigkeit, Qualität, Effizienz und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Land Brandenburg, insbesondere durch die Förderung von Investitionen im Zusammenhang mit dem Umstieg von konventionellen Antriebsarten der Fahrzeuge des kommunalen ÖPNV auf emissionsfreie Antriebe
  • Unterstützung von Unternehmen des ÖPNV bei der Bewältigung der Investitionsausgaben auf dem Weg zu grüner Mobilität
  • Stärkung des ÖPNV einschließlich der Verbesserung der Mobilitätsketten im Lausitzer Revier

Aktuelle Meldungen

Start der Antragstellung am 2. September 2024

Die Richtlinie des MIL für die Schaffung klimafreundlicher Angebote im kommunalen ÖPNV im Land Brandenburg und zur Stärkung der ÖPNV-Infrastruktur im Lausitzer Revier (Richtlinie Mobilität II) ist am 15. August 2024 in Kraft getreten.

Anträge auf Förderung können ab dem 2. September 2024 über das ILB-Kundenportal eingereicht werden.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg als Aufgabenträger von öDA gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 für den kommunalen ÖPNV (§ 3 Absatz 1, 3 ÖPNV-Gesetz)
  • Gemeinden und Gemeindeverbände sowie ortsansässige Verkehrsunternehmen im Lausitzer Revier

Was wird gefördert?

Vorhaben zur Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kÖPNV-Linienverkehr:

  • Ausgleichsleistungen für Investitionen in Tank- und Ladeinfrastruktur inklusive der notwendigen baulichen Anpassungen an Neben- und Funktionsgebäuden einschließlich der damit zwingend zusammenhängenden Erweiterungen sowie Anpassungen von Betriebshöfen, Werkstätten und Abstellflächen (Nr. 2.1 a) der Richtlinie)
  • Ausgleichsleistungen für Investitionen in nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben sowie für die Nachrüstung von nicht schienengebundenen Straßenfahrzeugen mit emissionsfreien Antriebstechnologien (Nr. 2.1 b) der Richtlinie)
  • Ausgleichsleistungen für die Erstellung von Einführungskonzepten als Grundlage für die Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge (Nr. 2.1 c) der Richtlinie)

Vorhaben zur Stärkung des kÖPNV im Lausitzer Revier:

  • Ausgleichsleistungen für Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßenbahnstrecken inklusive Unterwerke (Nr. 2.2 a) der Richtlinie)
  • auf die Bedürfnisse der qualifizierten Fachkräfte und deren Familien ausgerichtete Modellprojekte für die letzte Meile als Distanz zwischen Zielort und dem nächsten Zugangspunkt zum öffentlichen Nahverkehr einschließlich des verbindlich vorzulegenden Einführungskonzeptes und der Evaluierung (Nr. 2.2 b) der Richtlinie)

Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedsstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, wobei die Kooperation zur Erreichung des Zuwendungsziels der Richtlinie beitragen muss (Nr. 2.3 der Richtlinie)

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • die in Artikel 7 EFRE-VO aufgeführten Ausschlüsse
  • die in Artikel 9 JTF-VO aufgeführten Ausschlüsse
  • Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung
  • Ersatzbeschaffungen nicht schienengebundener Straßenfahrzeuge

Wie wird gefördert?

Vorhaben zur Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kÖPNV-Linienverkehr:

  • Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % für Ausgleichsleistungen für Investitionen in Tank- und Ladeinfrastruktur, den Erwerb bzw. die Nachrüstung von nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben sowie die Erstellung von Einführungskonzepten als Fördervoraussetzung

Vorhaben zur Stärkung des kÖPNV im Lausitzer Revier:

  • Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % auf Ausgleichleistungen für Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßenbahnstrecken inklusive Unterwerke
  • Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % für auf die Bedürfnisse der qualifizierten Fachkräfte und deren Familien ausgerichtete Modellprojekte für die letzte Meile

Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben im Zusammenhang mit den v.g. Vorhaben

  • Zuschuss in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei

  • Konzepten nach Nummer 2.1 c) der Richtlinie mindestens 5.000,00 EUR,
  • Vorhaben nach Nummer 2.2 b) der Richtlinie über 200.000,00 EUR,
  • Vorhaben nach Nummer 2.3 der Richtlinie mindestens 2.500,00 EUR und höchstens 100.000,00 EUR EUR und
  • allen anderen Investitionsvorhaben mindestens 500.000,00 EUR

betragen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das ILB-Kundenportal zu stellen.

Nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten darf mit der Durchführung des beantragten Vorhabens begonnen werden. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung ab.

Die ILB prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und leitet die Anträge für die Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2 a) der Richtlinie zur fachlichen Bewertung an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) als Fachbehörde weiter. Das LBV prüft die fachliche Nachvollziehbarkeit des Einführungskonzeptes anhand der Antragsunterlagen (einschließlich des öDA) und gibt seine fachliche Bewertung im Einvernehmen mit dem MIL an die ILB ab. Die Kriterien für die fachliche Stellungnahme sind unter "Ergänzende Informationen" veröffentlicht.

Geltungsdauer

Die Richtlinie ist am 15. August 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Was ist noch zu beachten

  • Voraussetzung für eine Förderung nach Nr. 2.1 und 2.2 a) der Richtlinie ist ein bestehender öDA gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007, mit dem die Antragstellenden als Aufgabenträger ein Verkehrsunternehmen mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betraut, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 darstellen.
  • Die Weiterleitung der Zuwendung nach VV/VVG Nummer 12 zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
  • Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben nach Nr. 2.2 b) der Richtlinie erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
  • Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach Nr. 2.2 b) der Richtlinie gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000,00 EUR (brutto) nicht übersteigen.
  • Die Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2 b) der Richtlinie darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten.
  • Zuwendungsempfangende nach 2.2 b) der Richtlinie müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
  • Bei Vorhaben nach Nr. 2.3 der Richtlinie ist ab zwei Kooperationspartnern ein Leadpartner zu benennen, der für die Kooperation den Antrag stellt.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Antragsunterlagen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise