Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung

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Überblick

Mit der Förderung werden Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und der nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern unterstützt.

Bis zum 31.12.2025 können über diese Seite noch GAK-Förderungen beantragt werden.

Die ELER-Förderung erfolgt über die seperaten Richtlinien:


vom 23.09.2024.

Fördernehmer

Gewässerunterhaltungsverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes.

Förderthemen

umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg,

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes

Mittelherkunft

Bund, Land Brandenburg


Ziel des Programms

Ziel der Förderung ist eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.

Weiterhin werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Finanzierung der Vorhaben dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Aktuelle Meldungen

Aussteuerung der alten Förderperiode

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014-2022 die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen waren und die Verwendungsnachweisprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen hat. Daher denken Sie bitte daran, dass der letzte Mittelabruf mit dem Verwendungsnachweis spätestens mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monat bzw. vor bereits gesetztem Termin vorzulegen ist.

ELER-Antragsstellung möglich

Die Beantragung von ELER-Fördermitteln in den Programmen Gewässerentwicklung ELER (2023-2027) und Landschaftswasserhaushalt ELER (2023-2027) ist über die jeweiligen Programmseiten möglich.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Für die Förderung aus GAK/Land-Mitteln können die Antragssteller

  • Gewässerunterhaltungsverbände
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes sein.

Was wird gefördert?

Generell werden Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung gefördert, deren Ziel darin besteht, den ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu verbessern.

  • 2.1 Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 der Richtlinie
  • 2.2 Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand bzw. das Potenzial der oberirdischen Gewässer zu verbessern durch:
    1. Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen durch Einrichtung und Gestaltung von Gewässerrandstreifen einschließlich standortgerechter Pflanzungen
    2. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Gewässer¬entwicklungs-korridore, Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen beziehungsweise Initiieren einer eigendynamischen Entwicklung
    3. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Veränderung von Menge, Struktur und Zusammensetzung des Substrats im Fließgewässerbett und Gewässerboden
    4. Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Gewässer, insbesondere durch die Errichtung geeigneter Fischwanderhilfen, Rückbau oder bauliche Anpassung von Querbauwerken
  • 2.3 Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft
    1. Hydromorphologische Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die der Verbesserung des Wasserrückhalts im Gewässer dienen wie Anhebung der Gewässersohle, Reduzierung von Sohleintiefungen
    2. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Schaffung und Wiederherstellung von Speicherfunktionen in der Landschaft, zum Beispiel Anbindung von Kleingewässern oder das Anlegen von Pufferräumen, der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
    3. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Herstellung und Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses durch wasserwirtschaftliche Anlagen der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
  • Wer oder was wird nicht gefördert?

    Förderausschluss nach Ziffer 5.4 e) der Richtlinie

    • der Bau von Verwaltungsgebäuden;
    • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten:
    • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
    • gewässerkundliche Daueraufgaben;
    • institutionelle Förderungen;
    • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
    • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragsstellers gegen das Land Brandenburg

    Wie wird gefördert?

    GAK-/Land-Förderung

    Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und kann

    • im Regelfall bis zu 90 % der förderfähigen Kosten betragen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragstellung für GAK-Förderanträge ist fortlaufend möglich.

Zuwendungsanträge für die ELER-Förderung können derzeit nicht gestellt werden.

Aufgrund des Endes der ELER-Förderperiode 2014-2022 müssen Vorhaben bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen und die Verwendungsnachweise bis 30. Juni 2025 eingereicht sein.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie trat zum 16. August 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Herr M. Mirus, den Sie über die Telefonnummer 0331 660-1683 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Zu dem Vorhaben muss bei Antragsstellung ein positives Votum durch die zuständige regionale Arbeitsgruppe vorliegen. Dieses darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.
  • Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.
  • Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Rechtshinweise