Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur (KInvFG - Richtlinie 2)
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur (KInvFG - Richtlinie 2)
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Überblick
Mit diesem Förderprogramm unterstützt die ILB die Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Fördernehmer | kreisfreie Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise und Schulzweckverbände gemäß Anlage 1 der Richtlinie |
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Förderthemen | Sanierung, Umbau, Erweiterung sowie bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG 2-Richtlinie) |
Mittelherkunft | Bund |
Ziel des Programms
Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Gefördert werden nur finanzschwache Kommunen im Sinne des § 11 Absatz 2 KInvFG i. V. m. § 4 VV-KInvFG 2.
Die antragsberechtigten kreisfreien Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise und Schulzweckverbände können Sie der Anlage 1 zur Richtlinie entnehmen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Investitionen für
- die Sanierung,
- den Umbau,
- die Erweiterung und
- bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise der Ersatzbau
von Schulgebäuden.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Maßnahmen, die an einem Schulstandort durchgeführt werden, der mittel- bis langfristig gesichert ist.
Es können nur Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 EUR gefördert werden.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Für dieses Förderprogramm können keine Anträge mehr gestellt werden.
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 1. Februar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums helfen Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 10/2015
- Stand: 02/2018
- Stand: 12/2021
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Übersicht über die Zuweisungsberechtigten nach dem KInvFG 2
Stand: 02/2018 - Stand: 10/2017
Ergänzende Informationen
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BLB - Allgemeine Hinweise zur Antragsprüfung - Inhalt von Bauunterlagen für die baufachliche Prüfung
Stand: 11/2024 -
BLB - Allgemeine Hinweise zur Überprüfung der Bauausführung sowie zur baufachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises bei Zuwendungsbaumaßnahmen
Stand: 11/2024 - Stand: 07/2024
- Stand: 11/2023
- Stand: 07/2014
Formulare
- Stand: 02/2020
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Anlage zum Verwendungsnachweis - Baufachliche Prüfung
Bei einer Zuwendung ab 100.000 EUR und kleiner 500.000 EUR
Stand: 02/2022 -
Baufachliche Prüfung durch die bautechnische Dienststelle der Gemeinde zum Verwendungsnachweis
Stand: 02/2020 - Stand: 06/2019
-
Mittelabruf Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur
Stand: 10/2018 -
Verwendungsnachweis Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur
Stand: 03/2019 -
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 07/2021
- Stand: 12/2022
-
Vergabebestimmungen - Merkblatt - ohne Kofinanzierung mit EU-Mitteln
Stand: 12/2023
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
- Stand: 12/2022
Rechnungsliste
- Stand: 08/2023
- Stand: 02/2024
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022