Kinderbetreuungsfinanzierung Bund 2020-2021
Kinderbetreuungsfinanzierung Bund 2020-2021
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Überblick
Fördernehmer | Träger und Eigentümer von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung |
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Förderthemen | Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze, die der Kindertagesbetreuung für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt dienen. Zusätzliche Plätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020–2021 im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2020–2021) |
Mittelherkunft | Bund |
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von
- den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Kindertagespflege (zur Förderung von Investitionen in Kindertagespflege siehe Ziffern 5.4.6 und 7.1.8),
- den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
- den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
- den Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
- anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden.
Wie wird gefördert?
Die Förderhöhe je neu geschaffenem bzw. erhaltenem Betreuungsplatz beträgt bis zu 10.000 EUR. Die Höhe der Zuwendung in Form eines Zuschusses/einer Zuweisung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 10.000 EUR je förderfähigem Betreuungsplatz.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 11/2020
Ergänzende Informationen
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Hinweise zu den Bildwortmarken von Bundesregierung und Behörden mit Fördersatz
Stand: 03/2021 - Stand: 07/2024
- Stand: 11/2023
- Stand: 12/2024
Formulare
- Stand: 10/2020
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 12/2022
- Stand: 07/2021
- Stand: 12/2022
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Vergabebestimmungen - Merkblatt - ohne Kofinanzierung mit EU-Mitteln
Stand: 12/2023
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
- Stand: 12/2022
Rechnungsliste
- Stand: 08/2023
- Stand: 02/2024
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022
Logos
- Stand: 03/2021
- Stand: 03/2021
- Stand: 03/2021
- Stand: 03/2021
- Stand: 01/2023
- Stand: 01/2023
- Stand: 01/2023
- Stand: 01/2023
- Stand: 01/2023
- Stand: 01/2023
- Stand: 01/2023
- Stand: 01/2023