Wer wird gefördert?
Die ILB unterstützt mit dem Förderprogramm Investitionen von:
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Öffentlichen Schulträgern gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 BbgSchulG
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Freien Schulträgern (Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG, soweit sie Betriebskostenzuschüsse gemäß § 124 BbgSchulG zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten)
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Hortträgern (Träger von Kindertagesstätten, soweit sie Angebote der Kindertagesbetreuung gemäß Kindertagesstättengesetz für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 erbringen)
Was wird gefördert?
Das MBJS-Förderprogramm unterstützt Sie bei folgenden Maßnahmen:
1. Investitionsmaßnahmen für
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den Neubau,
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den Umbau,
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die Erweiterung (einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken),
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die Sanierung sowie
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die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
Dazu zählen insbesondere auch solche Maßnahmen, die energetische Sanierung umfassen und im Einklang mit der Zielsetzung dieser Förderrichtlinie sind.
2. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (wenn diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den o. g. Investitionsmaßnahmen stehen)
Wer oder was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden:
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Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Ganztagsfinanzhilfegesetzes dienen
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Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
Gefördert werden Investitionen, die ab dem 12. Oktober 2021 (vorzeitiger Maßnahmebeginn) begonnen und noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden.
Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu max. 70 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist ein Eigenanteil von zehn Prozent erforderlich. Bei diesen übernimmt das Land die Differenz zum Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung soll eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro nicht unterschreiten, mindestens jedoch 5.000 Euro betragen.