GRW Netzwerke
GRW Netzwerke
Überblick
Mit der Förderung unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) über die ILB die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen.
Fördernehmer | Träger des Kooperationsnetzwerkes |
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Förderthemen | Netzwerktätigkeiten zur Unterstützung der regionalen und überregionalen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) |
Mittelherkunft | Bund, Land Brandenburg |
Ziel des Programms
Durch Kooperationsnetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, wirtschaftsnahen Einrichtungen sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potentiale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Region erhöhen.
Ziele sind insbesondere:
- gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren anzustoßen,
- Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufzubauen
- die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu verbessern.
Die in den Kooperationsnetzwerken organisierten Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen gemeinsam Kooperationen und Projekte durchführen. Insbesondere werden Kooperationsprojekte erwartet, welche zwischen mehreren Unternehmen bzw. Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, z. B. zur Umsetzung von Innovationsprojekten, gemeinsamen Vertriebsaktivitäten, und dem Ausbau Wertschöpfungsketten.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Kooperationsnetzwerke als Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von:
- mindestens zehn zahlenden Mitgliedern bei landesweit und länderübergreifend agierenden Kooperationsnetzwerken, davon überwiegend kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sonstige regionale Akteure und nicht KMU
-
mindestens fünf zahlende Mitglieder bei regional agierenden Kooperationsnetzwerken, davon überwiegend kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sonstige regionale Akteure und nicht KMU.
Netzwerkpartner
Träger müssen sich in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.) organisieren (- gilt nur für Neuanträge ab 01.01.2022, nicht bei Verlängerungen bestehnder Netzwerke vor diesem Datum).
Zahlende Netzwerkmitglieder sind die Mitglieder des Trägers (Verein), die
- einen monetären/geldwerten Beitrag (= Eigenanteil von insg. 25%) leisten und
- eine rechtsverbindliche "De-minimis"-Erklärung abgegeben haben oder
- nicht wirtschaftlich tätig sind und eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, dass die Netzwerkteilnahme im nicht wirtschaftlichen Bereich erfolgt.
Assoziierte Netzwerkpartner
- bringen sich vorrangig inhaltlich ein und zählen zuwendungsrechtlich nicht zum Träger
- geben keine rechtsverbindliche „De-minimis“-Erklärung ab und
- werden mittels eines geeigneten Vertrages gebunden, in dem jeweils Rechte, Pflichten sowie die monetären/geldwerten und/oder inhaltlich einzubringenden Leistungen der assoziierten Netzwerkpartner in Bezug auf das erzielte Ergebnis aus der Netzwerkarbeit zu regeln sind
- finanzielle Beiträge und alle vertraglich vereinbarten Leistungen der assoziierten Netzwerkpartner müssen beihilferechtlich unbedenklich sein, d.h. sie sind zusätzliche Einnahmen für das Netzwerk und reduzieren nicht den Eigenanteil der zahlenden Netzwerkmitglieder
Sonstige Partner
- sind Unterstützer des Netzwerkes
- bringen sich monetär im Sinne von Sponsoring an das Netzwerk ein ohne eine rechtverbindliche „De-minimis-Erklärung“ abzugeben und ohne sich in die Netzwerkarbeit einzubringen
- dürfen keine mittelbar oder unmittelbar beihilferelevanten Leistungen vom Netzwerk erhalten.
Was wird gefördert?
Das Land Brandenburg gewährt die Zuwendung für Kooperationsnetzwerke durch Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Zuwendungsfähig sind nur die beim Kooperationsnetzwerk anfallenden Ausgaben zur Durchführung von Netzwerktätigkeiten:
- Ausgaben für das inhaltliche Netzwerkmanagement (Netzwerkmanager, Mitarbeiter)
- Personalausgaben beim Träger oder Honorare beim Dienstleister
- Sachausgaben
- administratives Netzwerkmanagement, Büromiete, Büromaterial, Reiseausgaben des Netzwerkmanagers nach Bundesreisekostengesetz (BRKG)
- Leistungen Dritter:
- Gutachten, Studien
- Teilnahme des Netzwerkmanagements an Messen, Konferenzen u.a.
- Durchführung von Workshops und Konferenzen und die Anmietung von Räumlichkeiten
- Internetauftritt, Anlegen und Pflege Datenbank, Anzeigen in Printmedien
- Experten (Honorare und ggf. Reiseausgaben in Anlehnung an BRKG)
Wer oder was wird nicht gefördert?
Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens 200.000 Euro.
Die Förderung des Kooperationsnetzwerkes in einer Anlaufphase beträgt bis zu drei Jahre und kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn für den jeweils beantragten Folgezeitraum ein Projekt:
- seine finanzielle Nachhaltigkeit dadurch darstellt, dass die geplanten Netzwerkaktivitäten mit weniger öffentlichen Fördergeldern fortgesetzt werden sollen
- neue zusätzliche Netzwerkaktivitäten darstellt, die über die bisher durchgeführten Netzwerkaktivitäten hinausgehen - bei gleichbleibender beantragter Förderhöhe.
Bei neuen Vorhaben sind Projekte innerhalb des Landes abzustimmen sowie Konkurrenz und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall ist eine Abstimmung zwischen den beteiligten Ländern erforderlich.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
1.Kontaktieren Sie bitte als Erstes das:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE)
Referat 21
GRW, Bürgschaften, Corona-Wirtschaftshilfen
Heinrich-Mann-Allee 10714473 Potsdam
grw-nw-ic@mwae.brandenburg.de
2. Für eine erste Einschätzung des Vorhabens ist eine Projektskizze (max. 5 DIN A4 Seiten) mit:
- der Darstellung der Projektziele,
- den wesentlichen Aufgaben/Tätigkeiten zur Zielerreichung,
- den Angaben zur Einbindung in bzw. zur Abgrenzung zu regionalen und überregionalen Initiativen,
- den potenziellen Netzwerkmitgliedern,
- den Trägerstrukturen und
-
den Ausgaben- und Finanzierungsstrukturen
Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenbetreuer der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.
Was ist noch zu beachten
a) Die Vergabe von Aufträgen für das administrative Netzwerkmanagement / Vergabe von Leistungen an Dritte erfolgt gemäß gültiger nationaler Vergabevorschriften
b) Für das inhaltliche Netzwerkmanagement
- ist eine Vollzeitstelle gemäß dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) auszuschreiben
- Abweichungen von einer Vollzeitbeschäftigung sind zu begründen
-
der Netzwerkmanager/in ist bei dem Träger (Verein) anzustellen
c) De-minimis“-Regelung:
- die zahlenden Netzwerkmitglieder haben die „De-minimis“-Erklärung im Original einzureichen
- Netzwerkpartner, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im beihilferechtlichen Sinn ausüben, haben eine entsprechende subventionserhebliche Erklärung bzw. den Nachweis, dass keine wirtschaftlicheTätigkeit ausgeübt wird, mittels geeigneter Unterlagen der ILB vorzulegen
- der dem Netzwerkpartner über die „De-minimis“-Bescheinigung zugewiesene Betrag entsprichtdem rechnerischen Vorteil des Netzwerkpartners (=Beihilfeempfängers).
d) Verein als Antragsteller:
Ein bestehender Verein kann Träger eines Kooperationsnetzwerkes sein, wenn folgendes gilt:
- das Ziel des Kooperationsnetzwerkes ist mit der Satzung des Vereins vereinbar
- die Aufgaben des Kooperationsnetzwerkes sind klar abzugrenzen von den übrigen Vereinsaufgaben
- zahlende Netzwerkmitglieder können bereits Mitglieder des bestehenden Vereins sein
- zur Kofinanzierung der Netzwerkaktivitäten sind zusätzliche Eigenmittel nachzuweisen
- diese Eigenmittel müssen durch alle zahlenden Netzwerkmitglieder erbracht werden
- Mitgliedsbeiträge, die bereits in der Vergangenheit erhoben wurden, können nicht als Eigenmittel gelten, da es um die Finanzierung zusätzlicher Aufgaben geht
-
Ausnahme: wenn zum Stand der Bewilligung alle bisherigen Vereinsmitglieder auch zahlendeNetzwerkmitglieder im Kooperationsnetzwerk sind, werden die Vereinsbeiträge als Eigenmittelder Netzwerkmitglieder anerkannt.
In einem als Träger eines Kooperationsnetzwerkes neu zu gründenden Verein sind alle Mitglieder zahlendeMitglieder für die die o.g. „De-minimis“-Regeln gelten.
e) Auflagen für ein Kooperationsnetzwerk sind u. a.
- ein jährlich zu erstellender quartalsscharfer Arbeitsplan
- regelmäßige Sachberichte im Förderzeitraum
- die Darstellung der geplanten Netzwerkfinanzierung für die Zeit nach der öffentlichen Förderung(Nachhaltigkeitsplan)
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 12/2022
- Stand: 11/2023
- Stand: 09/2023
Ergänzende Informationen
- Stand: 07/2024
-
Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Stand: 12/2022 - Stand: 03/2023
- Stand: 07/2014
Formulare
-
Anlage DE-MINIMIS Erklärung GRW-Netzwerke
Teil 1
Stand: 05/2019 -
Anlage DE-MINIMIS Erklärung GRW-Netzwerke
Teil 2
Stand: 05/2016 - Stand: 06/2019
-
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019
Informationen zur Auftragsvergabe
- Stand: 07/2021
- Stand: 12/2022
-
Vergabebestimmungen - Merkblatt - ohne Kofinanzierung mit EU-Mitteln
Stand: 12/2023
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
- Stand: 12/2022
Rechtshinweise
- Stand: 12/2022