Gewässerentwicklung ELER (2023-2027)
Gewässerentwicklung ELER (2023-2027)
Überblick
Mit der Förderung werden Maßnahmen der nachhaltigen naturnahen Entwicklung und des Schutzes von Gewässern unterstützt.
Fördernehmer | juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts z. B. |
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Förderthemen | umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität und die Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. Potentials der Oberflächengewässer |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur naturnahen Entwicklung und dem Schutz von Gewässern |
Mittelherkunft | Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Land Brandenburg |
Ziel des Programms
Die Förderung dient als Zuwendung für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Gewässern. Besonders zur Abmilderung negativer Auswirkungen anthropologischer Eingriffe und Einflüsse auf den Zustand der Oberflächengewässer zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
Darüber hinaus wird mit der Förderung eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Verbesserung der Gewässerstruktur und der Gewässerqualität, sowie eine Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. des Potentials der Oberflächengewässer angestrebt.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Antragsteller können sein:
-
juristische Personen des des privaten und öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse, z. B.
- Gewässerunterhaltungsverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Landes),
- Naturschutzverbände und Vereine,
- Stiftungen,
- Personengesellschaften,
- natürliche Personen,
- Kooperationen der vorgenannten Rechtsformen.
Was wird gefördert?
Die Förderrichtlinie unterstützt die Planung und Umsetzung von Vorhaben, welche zur naturnahen Entwicklung und zum Schutz von Gewässern beitragen. Sie unterteilt sich in 3 Förderschwerpunkte:
- konzeptionelle Untersuchungen und Erhebungen zur Vorbereitung u. a. durch Machbarkeitsstudien, Untersuchungen, Monitoring, Konzepte
- Investive Maßnahmen zur Minderung von stofflicher Belastung
- investive Maßnahmen zur Förderung der naturnahen Gewässerentwicklung
Wer oder was wird nicht gefördert?
Förderausschlüsse:
Nicht investive Maßnahme im Zusammenhang mit 2.1 bis 2.3 der Richtlinie.
nicht zuwendungsfähige Kosten:
- Eigenleistungen mit Ausnahme der unter 5.4.2 dargestellten Sachleistungen
- Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,
- Skonti,
- Kosten für Leasing,
- Erbabfindungen,
- Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
- Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
- Erwerb von Zahlungsansprüchen
- Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien
Wie wird gefördert?
Die Förderung beträgt von 75 % bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Im Übrigen beträgt die Förderung
100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben an:
- Vorranggewässern nach dem Landeskonzept zur ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer Brandenburgs oder
- Klarwasserseen
90 % bei
- nachhaltigen Vorhaben im Sinne von Ursachenermittlung-/ behandlung oder
- sonstigen Vorhaben an natürlichen Gewässern mit Synergien zum Landschaftswasserhaushalt, Moorschutz oder Hochwasserschutz bzw. Stützung von Niedrigwasserabflüssen,
85 % bei
- sonstigen Vorhaben an natürlichen Gewässern
80 % bei
- sonstigen Vorhaben mit Synergien zum Landschaftswasserhauhalt, Moorschutz oder Hochwasserschutz bzw. Stützung von Niedrigwasserabflüssen,
75 % bei
- sonstigen Vorhaben
Für Gemeinden und Gemeindeverbände beträgt die Höhe der Zuwendung höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Für alle Vorhaben ist im Zuge der Projektvorbereitung ein fachliches Vorprüfungsverfahren durch die Regionale Arbeitsgruppe Landschaftswasserhaushalt (RAG) zu absolvieren.
Die Anträge auf Förderung sind online bei der Bewilligungsbehörde, Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Bei Fragen zur digitalen Antragstellung sind auf der Internetseite des LELF technische Hinweisbroschüren einzusehen sowie Informationen zu Ansprechpartnern und zu einer Hotline.
Über die Schaltfläche auf der linken Seite gelangen Sie zum Antragssystem.
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 15.09.2024 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2027.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau E. Nitschke und Herr M. Mirus, die Sie über die Telefonummern 033 660-1477 und 0331 660-1683 erreichen.
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 10/2024
- Stand: 10/2024
Ergänzende Informationen
- Stand: 10/2024