Wer wird gefördert?
Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg.
Was wird gefördert?
Das MIK-Förderprogramm unterstützt Sie bei folgenden Maßnahmen:
Fördertatbestand 1: Qualifizierung von Geobasisdaten
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Qualifizierung hinsichtlich der geometrischen Qualität (Flurstücksgrenzen, Grenz- und sonstige Punkte)
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Qualifizierung hinsichtlich der inhaltlichen Qualität (insbesondere der baulichen Anlagen und Sachdaten)
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die für die Qualifizierung erforderlichen Musterverfahrensentwicklung unter dem Einsatz neuer Technologien
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die Dokumentation des angewendeten Bearbeitungsverfahrens für den landesweiten Einsatz
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die Beschaffung von Hard- und Software soweit sie von den Antragstellenden für die Qualifizierung der Geobasisdaten verwendet wird.
Fördertatbestand 2: Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer
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interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben zu gewonnenen Erkenntnissen und Methoden mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind
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gemeinsame Workshops, die Verbreitung von Best-Practice-Projekten sowie die damit verbundene Erstellung von Publikationen, Dokumentationen, Online-Dokumentationen und die mehrsprachige Veröffentlichung oder Übersetzungen
Wer oder was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden:
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die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
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Grundstücke,
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Tiere,
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Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
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gebrauchte Wirtschaftsgüter,
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Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
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aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
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Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
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Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
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Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.
Fördertatbestand 1:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens müssen mehr als 200.000 Euro betragen.
Fördertatbestand 2:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die förderfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage des Haushaltsplanentwurfs der Antragstellenden im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen festgelegt.
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens müssen mindestens 10.000 Euro und höchstens 200.000 Euro betragen.