Geobasisdaten 2024

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Jetzt Förderung finden

Überblick

Förderung von Vorhaben zur Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Landes Brandenburg und deren Bereitstellung als elektronisches Daten- und Dienstangebot.

Fördernehmer

Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg

Förderthemen

Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Landes Brandenburg sowie Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK)

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Land Brandenburg

Ziel des Programms

Das Ziel des Programms ist die Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Landes Brandenburg und deren Bereitstellung als elektronisches Daten- und Diensteangebot

Aktuelle Meldungen

Antragstellung zum 04. November 2024 gestartet

Für die Förderung von Vorhaben zur Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Landes Brandenburg und deren Bereitstellung als elektronisches Daten- und Dienstangebot können ab sofort Anträge über das neue Kundenportal gestellt werden.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg.

Was wird gefördert?

Das MIK-Förderprogramm unterstützt Sie bei folgenden Maßnahmen:

Fördertatbestand 1: Qualifizierung von Geobasisdaten

  • Qualifizierung hinsichtlich der geometrischen Qualität (Flurstücksgrenzen, Grenz- und sonstige Punkte)
  • Qualifizierung hinsichtlich der inhaltlichen Qualität (insbesondere der baulichen Anlagen und Sachdaten)
  • die für die Qualifizierung erforderlichen Musterverfahrensentwicklung unter dem Einsatz neuer Technologien
  • die Dokumentation des angewendeten Bearbeitungsverfahrens für den landesweiten Einsatz
  • die Beschaffung von Hard- und Software soweit sie von den Antragstellenden für die Qualifizierung der Geobasisdaten verwendet wird.

Fördertatbestand 2: Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer

  • interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben zu gewonnenen Erkenntnissen und Methoden mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind
  • gemeinsame Workshops, die Verbreitung von Best-Practice-Projekten sowie die damit verbundene Erstellung von Publikationen, Dokumentationen, Online-Dokumentationen und die mehrsprachige Veröffentlichung oder Übersetzungen

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden:

  • die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

Fördertatbestand 1:

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu max. 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens müssen mehr als 200.000 Euro betragen.

Fördertatbestand 2:

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu max. 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die förderfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage des Haushaltsplanentwurfs der Antragstellenden im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen festgelegt.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens müssen mindestens 10.000 Euro und höchstens 200.000 Euro betragen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Ihren Antrag können Sie ab dem 4. November 2024 online über das Kundenportal 2 der ILB stellen.

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrag zu werten.

Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 in Kraft und mit Ablauf vom 30. Juni 2028 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau Hoffmann (0331/660-1288).

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechtshinweise