Energetische Sanierung von Hallenbädern in kommunaler Trägerschaft 2023

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Überblick

Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) über die ILB die energetische Sanierung von Hallenbädern in kommunaler Trägerschaft im Land Brandenburg.

Fördernehmer

Gebietskörperschaften (inkl. der rechtlich unselbständigen Eigenbetriebe),
kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften

Förderthemen

Energieeffiziente Modernisierung von Hallenbädern

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Land Brandenburg


Ziel des Programms

Durch die Förderung energieeffizienter Sanierungsmaßnahmen sollen der Primärenergiebedarf und die Treibhausgasemissionen der Hallenbäder reduziert werden.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften (inkl. der rechtlich unselbständigen Eigenbetriebe),
  • kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
  • kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist die energetische Sanierung von Hallenbädern. Dazu gehören:

  • die Fachplanung und Baubegleitung zum Zielstandard Effizienzhaus 40,
  • die energieeffiziente Sanierung der Gebäudehülle sowie
  • Energieeffizienzmaßnahmen im Hallenbad (z.B. Erneuerung der Lüftungsanlagen, der Schwimmbadtechnik, der Heizungstechnik, der Beleuchtung, energieeffiziente Modernisierung von Schwimmbecken)
  • die Erneuerung/Erweiterung der energiebezogenen Vorsorgungsstruktur im Außenbereich.

Auf dem Weg zum Zielstandard Effizienzhaus 40 können auch Einzelvorhaben (z.B. Verbesserung der Energieeffizienz durch die Erneuerung der Schwimmbadtechnik) gefördert werden. Dies setzt voraus, dass die energetische Fachplanung zum Zielstandard Effizienzhaus 40 bereits vorliegt.

Sofern der Zielstandard Effizienzhaus 40 aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht erreicht werden kann, ist eine Förderung der energetischen Sanierung des Hallenbades nach Einzelfallprüfung möglich.

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden

  • Eigenleistungen
  • Leistungen verflochtener Unternehmen
  • die in Art. 7 der VO (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten (z.B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe)
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

Voraussetzung für die Antragstellung ist ein vorab eingeholtes Energiegutachten mit folgenden Inhalten:

  • IST-Verbräuche pro Jahr
  • Maßnahmen zum Zielstandard Effizienzhaus 40
  • ggf. weitere/zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen
  • Energieeinsparpotenziale
  • ggf. Begründung, warum der Zielstandard nicht erreicht wird.

Der Fördersatz beträgt maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Förderanträge können ab sofort online über das Kundenportal der ILB gestellt werden.

Dem Antrag sind beizufügen

  • Berechnung der Indikatoren zum Förderprogramm (Energieverbräuche nach Energieträgern)
  • Energiegutachten (inkl. IST-Verbräuche, Maßnahmen zum Zielstandard Effizienzhaus 40, ggf. darüberhinausgehende Effizienzmaßnahmen, Energieeinsparpotenziale, ggf. Begründung, warum der Zielstandard nicht erreicht werden kann)
  • Ermittlung des Betriebsgewinns (bei Zuwendungen > 2,2 Mio. EUR)
  • detaillierter Nutzungsplan des Hallenbades
  • Prüfung der Klimaverträglichkeit (Excel)
  • Auszug aus dem Haushalt/Wirtschaftsplan
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) bzw. Pacht-/Nutzungsvertrag
  • Projekt-/Ablaufplan bzw. Termin- und Bauzeitenplan
  • öffentlich-rechtliche Genehmigungen - soweit zutreffend und bereits vorliegend - andernfalls Bearbeitungsstand zum Planungs- und Bauordnungsrecht
  • Erläuterungsbericht (Inhalt: Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Lage, Baugelände, Baugrund, Bau- und Ausführungsart mit Erläuterungen der baulichen, technischen und anderen Anlagen, Einrichtungen im Gebäude sowie in den Außenanlagen, Angaben zur Nachhaltigkeit der Planung unter anderem mit Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten)
  • detaillierte Kostenberechnung nach DIN 276 in der eingeführten Fassung (bei mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt; Ermittlung auf der Basis von Mengen und Einheitspreisen)
  • Berechnung der Grundflächen (gegliedert nach Flächenart) und Rauminhalte von Bauwerken nach DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen“ in der eingeführten Fassung
  • Architekten- und Ingenieurverträge sowie Nachweis der wettbewerblichen Vergabe der Planungsleistungen
  • Abfallentsorgungskonzept gemäß Regelungen zur Ersatzbaustoffverordnung
  • städtischer Übersichtsplan M 1:5000 Lageplan mit farbiger Kennzeichnung des Bauvorhabens und ggf. der Bauabschnitte, M 1:1000
  • Baupläne, rot/gelb bei Bauen im Bestand, M 1:100 (bei Zuwendungen > 1 Mio. EUR)
  • Grundrisse, Ansichten, Schnitte, technische Schemata (bei Zuwendungen > 1 Mio. EUR)

Die Förderanträge werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sportfachlich und hinsichtlich ihrer dringlichen Umsetzung bewertet.

Bei Zuwendungen größer 1 Mio. EUR werden die Förderanträge zusätzlich durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) baufachlich geprüft.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie trat mit Wirkung zum 16. November 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf vom 30. Juni 2027 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Herr Büchner, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1810 und Frau Hoffmann, erreichbar unter der Telefonnummer 0331 660-1288.

Was ist noch zu beachten

Beginn des Vorhabens

Der erste Auftrag (Vertragsabschluss) zur Durchführung des Vorhabens gilt als Beginn. Aufträge zum Vorhaben können nach der Bestätigung des eingegangen Förderantrages ausgelöst werden. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht dadurch nicht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.

Sportfachliche Bedeutung

Das Hallenbad muss von sportfachlicher Bedeutung sein und über einen detaillierten Nutzungsplan verfügen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bewertet die Unterlagen aus sportfachlicher Sicht insbesondere unter Berücksichtigung der Einbindung des Schulschwimmens und des Vereinssports.

Kumulierung der Zuwendung

Die Zuwendung aus diesem Förderprogramm kann mit anderen öffentlichen Mitteln (z.B. dem Bundesprogramm BEG Nichtwohngebäude) nicht kombiniert werden.

Auftragsvergabe

Aufträge für die Modernisierung müssen zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften vergeben werden.

Transparenzmaßnahmen

Die finanzielle Unterstützung des Vorhabens durch die EU ist z.B. auf Ihrer Internetseite und auf Ihrem Social-Media-Kanal hervorzuheben. Die Maßnahmen werden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben.

Bei einer Zuwendung von über 100.000 EUR werden Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise