DigitalPakt Schule - IT Administration (2021-2024)

DigitalPakt Schule - IT Administration (2021-2024)

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Überblick

Mit diesem Programm fördert die ILB die Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden.

Fördernehmer

Öffentliche Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG),
Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG,
Träger von staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe gemäß Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV) und
Kommunen sowie sonstige Sachaufwandsträger

Förderthemen

Förderung von IT-Administration in digitalen Bildungsinfrastrukturen

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (RL IT-Administration)

Mittelherkunft

Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Mit diesem Programm fördert die ILB die Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind öffentliche Schulträger, Träger von Ersatzschulen, Träger von staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe gemäß Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV), sofern bereits Investitionen im Rahmen des DigitalPakts Schule beantragt wurden (Personalkosten und Sachkosten)
  • Kommunen und sonstige Sachaufwandsträger (Ausbildung)

Was wird gefördert?

  • Personalkosten
    Ausgaben für Personalkosten in Verbindung mit vorherigen Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule für professionelle Administrations- und Support- Strukturen
  • Ausbildung
    Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von angestellten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 10.000 Euro einmalig pro Fachkraft in Verbindung mit vorherigen Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule.
    Die Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie (Schulträgerbudget). Der Fördersatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Kommunen, die mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 BbgKVerf arbeiten, erhalten bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Unter diese Regelung fallen ebenfalls Ämter und Verbandsgemeinden als Schulträger, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß § 63 Abs. 5 BbgKVerf arbeiten.

Ablauf / Verfahren

Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 16. Mai 2024 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport helfen Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Was ist noch zu beachten

Gemäß Ziffer 4.3 der Richtlinie können nur Investitionen und befristete Ausgaben nach Ziffer 2 der Richtlinie für Maßnahmen gefördert werden, die zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 16. Mai 2024 getätigt wurden.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechnungsliste

Rechtshinweise

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