DigitalPakt Schule 2019-2024

DigitalPakt Schule 2019-2024

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Überblick

Mit diesem Programm fördert die ILB Maßnahmen zur Implementierung digitaler Infrastrukturen an Schulen sowie regionale und landesweite Maßnahmen. Bei regionalen und landesweiten Maßnahmen werden u. a. der Aufbau und die Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen gefördert.

Fördernehmer

Öffentliche Schulträger gemäß §100 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), freie Träger von Ersatzschulen gemäß §120 BbgSchulG, Träger von staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsfachberufe gemäß AltPflSchV und GBSchV in Verbindung mit dem PflBG ab 1. Januar 2020 sowie das Land Brandenburg und nachgeordnete Einrichtungen

Förderthemen

Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Bildungsinfrastrukturen

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg,

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die ILB zur Umsetzung des DigitalPakts Schule 2019-2024 vom 31. Juli 2019

Mittelherkunft

Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel des Förderprogramms ist die Förderung von Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Bei investiven Maßnahmen an Schulen werden öffentliche Schulträger gemäß §100 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), freie Träger von Ersatzschulen gemäß §120 BbgSchulG, Träger von staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsfachberufe gemäß AltPflSchV und GBSchV in Verbindung mit dem PflBG ab 1. Januar 2020 antragsberechtigt. Im Zuge der regionalen und landesweiten Maßnahmen können des weiteren das Land Brandenburg, nachgeordnete Einrichtungen sowie Rechtsformen des öffentlichen und Privatrechts, sofern sie schulischen Zwecken dienen, gefördert werden.

Was wird gefördert?

Im Rahmen der investiven Maßnahmen an Schulen können gefördert werden

  • Aufbau und Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen, Serverlösungen
  • Einrichtung einer WLAN- Infrastruktur
  • Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen
  • digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung
  • schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn die Schule über die Infrastruktur, die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist und spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen gemäß §16 BbgSchulG die Gesamtkosten für mobile Endgeräte entweder 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder 25.000 EUR je einzelner Schule nicht überschreiten
  • Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in freier Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloudangebote), sofern mindestens drei Schulstandorte oder 1.500 Schülerinnen und Schüler von der Maßnahme umfasst sind
  • investive Begleitmaßnahmen wie Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme digitaler Bildungsinfrastrukturen, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation

Im Rahmen der regionalen und landesweiten Maßnahmen können gefördert werden

  • Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver, Cloudangebote)
  • Systeme, Werkzeuge und Dienste, die bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbeiführen, deren Service-Qualität steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herstellen oder sichern
  • Strukturen für die professionelle Adiministration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern
  • investive Begleitmaßnahmen wie Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme digitaler Bildungsinfrastrukturen, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation sowie die Entwicklung

Wie wird gefördert?

Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie (Schulträgerbudget). Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Kommunen, die mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg arbeiten, erhalten bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Unter diese Regelung fallen ebenfalls Ämter und Verbandsgemeinden als Schulträger, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß § 63 Absatz 5 BbgKVerf arbeiten.

Ablauf / Verfahren

Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf vom 16. Mai 2024 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums helfen Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Was ist noch zu beachten

Eine Förderung wird, gemäß § 4 Verwaltungsvereinbarung "DigitalPakt Schule 2019-2024" des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019, nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 16. Mai 2024 gesichert erscheint.

Leasing von IT-Infrastruktur ist förderfähig, wenn es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf, die nicht investiven Ausgaben werden aus den Leasingraten herausgerechnet und Leasing ist nach einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung günstiger als ein Kauf oder/und die Betriebssoftware für anzuschaffende bzw. angeschaffte Geräte für die Laufzeit des DigitalPakts ist ausschließlich im Leasing erhältlich.

Bei baulichen Maßnahmen sind die VV/VVG Nummer 6 zu § 44 LHO zu beachten.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechnungsliste

Präsentationen

Rechtshinweise

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