Deponien 2024

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Überblick

Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) über die ILB Vorhaben im Land Brandenburg, die dazu dienen, klimaschädliches Deponiegas auf Altdeponien besser zu erfassen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung, insbesondere durch energetische Verwertung, zuzuführen.

Fördernehmer

Träger öffentlicher Infrastrukturen

Förderart Zuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Land Brandenburg


Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Minderung des Treibhausgasemissionspotentials von Altdeponien und Altablagerungen durch Vorhaben zur verbesserten Erfassung und Entsorgung von Deponiegas.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Träger öffentlicher Infrastrukturen, d. h. insbesondere

  • kommunale Gebietskörperschaften
  • kommunale Gemeinde- und Zweckverbände
  • rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • kommunale und landeseigene Gesellschaften, welche sich vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden

Die Zuwendungsempfangenden sind Inhaber oder Betreiber einer im Land Brandenburg befindlichen Deponie.

Bei Vorhaben zum Wissenstransfer kommen nur die Organisatoren einer Veranstaltung als Zuwendungsempfangende in Frage.

Was wird gefördert?

Fördertatbestand 1:

  • Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas

Fördertatbestand 2:

  • Errichtung von Oberflächenabdichtungssystemen

Fördertatbestand 3:

  • Errichtung von Anlagen zur Methanoxidation

Fördertatbestand 4:

  • Vorhaben zum Wissenstransfer

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas
  • Anlagen zur Methanoxidation
  • Anlagenaggregate
  • Materialkosten
  • Bau- und Planungsleistungen
  • Lieferkosten für Anlagen(-Aggregate) und Material
  • Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen und Qualitätssicherung
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern diese durch den Hersteller generalüberholt sind und für dieses durch den Hersteller für die Dauer der Zweckbindungsfrist eine Garantie abgegeben wird (vgl. Ziffer 7.4.1 der Richtlinie)

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden

  • die in Art. 7 der VO (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Ausgenommen von der Förderung sind

  • Träger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Träger in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Vorhabenträger möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Träger in Schwierigkeiten waren, aber während des 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Träger in Schwierigkeiten wurden.

Wie wird gefördert?

Fördertatbestand 1:

  • 20,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Beseitigung von Deponiegas
  • 45,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Verwertung von Deponiegas
  • Pro Vorhaben und Zuwendungsempfangende/r ist eine Förderung von maximal 15 Mio. EUR möglich.

Fördertatbestand 2 und 3:

  • 20,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Pro Vorhaben und Zuwendungsempfangende/r ist eine Förderung von maximal 15 Mio. EUR möglich.

Fördertatbestand 4:

  • 60,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Pro Vorhaben und Zuwendungsempfangende/r ist eine Förderung von maximal 50.000,00 EUR möglich.
  • Die förderfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage des Haushaltsplanentwurfs der Antragstellenden im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen festgelegt.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben bzw. bei Anwendung vereinfachter Kostenoptionen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Ihren Antrag können Sie online über das Kundenportal der ILB stellen. Der Start der Antragstellung wird demnächst bekannt gegeben.

Die Antragsunterlagen stehen für Sie unter dem Abschnitt Formulare/Downloads zum Herunterladen zur Verfügung.

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrag zu werten.

Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 05.09.2024 in Kraft und mit Ablauf vom 30.06.2027 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau Mandy Tillner, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1374 erreichen. Alternativ können Sie Ihre Fragen auch schriftlich an umwelt@ilb.de stellen.

Was ist noch zu beachten

  • Anlagen zur Verwertung von Deponiegas können nur dann gefördert werden, wenn die dabei gewonnene Energie durch die Zuwendungsempfangenden im eigenen Betrieb auf dem jeweiligen Betriebsgelände verwendet wird.
  • Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
  • Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt (LfU).

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise