Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (KIP II - Bildung - Schule)

Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (KIP II - Bildung - Schule)

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Überblick

Mit dem Programm werden Mittel für Maßnahmen zur Förderung der schulischen Infrastruktur gewährt.

Fördernehmer

Schulträger gem. § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG

Förderthemen

Maßnahmen zur Förderung der schulischen Infrastruktur

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg

Richtlinie zur Förderung von notwendigen Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (RL KIP II – Bildung – Schule)

Mittelherkunft

Land

Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG

Was wird gefördert?


  • investive Maßnahmen in den Neubau, den Ausbau, den Umbau, die Erweiterung, die Sanierung oder Teilsanierung sowie die Modernisierung von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Horten an Schulstandorten, wenn die Horte in einem unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit der Grund- und/oder Förderschule stehen, sowie mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung
  • investive Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts gemäß § 29 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG)

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung beträgt grundsätzlich 70 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuwendungsempfangende hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.

Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist ein Eigenanteil von 10 Prozent erforderlich.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ab dem 1. Juni 2021 über das ILB-Kundenportal eingereicht werden. Antragsschluss ist der 30. Juni 2022.

Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Was ist noch zu beachten

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.