Wer wird gefördert?
Anträge können gestellt werden von
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Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Kindertagespflege (zur Förderung von Investitionen in Kindertagespflege siehe Ziffern 7.1.7 der Richtlinie)
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örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
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Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben
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Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen
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anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der qualitativen Verbesserung von Betreuungsplätzen dienen und die ab dem 1. Januar 2021 mit einem positiven Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begonnen wurden sowie bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich max. 100.000 EUR je Kindertagesstätte, max. 10.000 EUR je Kindertagespflegestelle.