Wer wird gefördert?
Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg.
Was wird gefördert?
Folgende Vorhaben werden gefördert:
1. Ertüchtigung im Sinne eines technischen Ausbaus (Aufrüstung) von Kläranlagen zum verbesserten Rückhalt von Stickstoff, Phosphor und organischen Frachten
2. Kapazitätserweiterung von Kläranlagen
3. Neubau von Kläranlagen
4. Herstellung einer Überleitung von Abwasser auf eine Kläranlage mit höherem Nährstoffrückhalt
5. Neubau von Ausgleichsbecken auf Kläranlagen
6. Neubau oder Sanierung von Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen aus dem Trennsystem
Wer oder was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden Ausgaben für:
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Straßen- und Wegebau, soweit er nicht der unmittelbaren Erfüllung des zu fördernden Vorhabens dient oder nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist;
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Kostenbeteiligung für Straßen- und Wegebau im Zusammenhang mit deren grundhaften Ausbau oder Neubau;
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Instandhaltung von Gebäuden;
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Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen;
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Außenanlagen und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht zur unmittelbaren Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind;
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Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
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Grunderwerbskosten und Grunderwerbsnebenkosten;
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Leistungen auf der Grundlage von pauschalen Verträgen beziehungsweise pauschalen Leistungsangeboten;
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Eigenleistungen;
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Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Leistungen), Vermessung und Bestandsdokumentation;
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Finanzierungskosten;
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Leistungen, die in Form neuer Kostenpositionen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen.
Wie wird gefördert?
Der Fördersatz bei Vorhaben gemäß den Nummern 1 bis 5 richtet sich nach der Ausbaugröße der kommunalen Kläranlage, an der das Vorhaben durchgeführt werden soll. Der Fördersatz beträgt regelmäßig:
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80 % der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen unter 10.000 EW;
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70 % der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 10.000 EW bis 49.999 EW;
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60 % der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 50.000 EW bis 99.999 EW;
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50 % der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen ab 100.000 EW.
Der Fördersatz bei Vorhaben gemäß Nummer 6 beträgt 60 % der förderfähigen Kosten.
Die Obergrenze von Zuwendungen beträgt 500.000 EUR. Diese Obergrenze gilt nicht für Vorhaben gemäß Nummer 3.
Es können nur Zuwendungen bewilligt werden, die mindestens 50.000 EUR betragen (Bagatellgrenze).