Abwasser/Trinkwasser (2017-2019)

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Überblick

Mit dem Förderprogramm Abwasser/Trinkwasser werden Maßnahmen zum Neubau und Ausbau, als auch zur Modernisierung sowie Sanierung öffentlicher Abwassereanlagen sowie öffentlichen Wasserversorgungsanlagen unterstützt.

Fördernehmer

Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Teil B) und Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung (Teil C)

Förderthemen

Vorhaben zur Umsetzung der mit der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vorgegeben Anforderungen an öffentliche Abwasseranlagen (Teil B).
Die mit der Trinkwasserverordnung vorgegeben Anforderungen an öffentliche Wasserversorgungsanlagen (Teil C).

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasseranlagen und öffentlichen Wasserversorgungsanlagen vom 25. Januar 2018

Mittelherkunft

Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Das Programm zielt auf eine nachhaltige und standörtlich angepasste Bewirtschaftung der Ressource Wasser durch die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen ab. Insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, soll die Förderung auch zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität, vor allem in den ländlichen Räumen, beitragen. Darüber hinaus richtet sich die Förderung auf das Erreichen von Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und den Schutz der Wasserreessourcen vor Verunreinigungen.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Die ILB unterstützt mit dem Förderprogramm Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung im Land Brandenburg (Teil B und C).

Was wird gefördert?

Die ILB fördert gemäß der Richtlinie Teil B (Bereich Abwasserentsorgung):

Förderung mit Landesmitteln:

  • Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Größe von 5.000 EW
  • Neubau von Abwasseranlagen, die der Überleitung von Abwasser dienen
  • Neubau, Ersatzneubau und Sanierung von Anlagen zur Schmutzwasser- und Mischwasserkanalisation mit den Zustandsklassen 0 und 1 entsprechend DWA-M 149 bzw. 4 und 5 gemäß ISY BAU

Förderung gemäß GAK-Rahmenplan:

  • Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Größe von 5.000 EW

Die ILB fördert gemäß der Richtlinie Teil C (Bereich Wasserversorgung):

  • Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung und Wasserüberleitung

Wer oder was wird nicht gefördert?

Teil A der Richtlinie (Allgemeiner Teil):

  • Sanierung von Anlagen und Netzen, die ab 1990 errichtet wurden, ausgenommen sind Maßnahmen an Anlagen zur Schmutzwasser- und Mischwasserkanalisation mit den Zustandsklassen 0 und 1 entsprechend DWA-M 149 bzw. 4 und 5 gemäß ISY BAU
  • Straßen- und Wegebau, soweit er nicht der unmittelbaren Erfüllung der unter "Gegenstand der Förderung" genannten Aufgaben dient oder nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist
  • Kostenbeteiligung für Straßen- und Wegebau im Zusammenhang mit deren grundhaften Ausbau oder Neubau
  • Instandhaltung von Gebäuden und Bau von Verwaltungsgebäuden
  • Außenanlagen und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht zur unmittelbaren Erfül-lung der wasserwirtschaftlichen Zielstellung zwingend notwendig sind
  • Grunderwerbskosten und –erwerbsnebenkosten
  • Kosten für zusätzliche Leistungen, die nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen
  • Kosten für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten
  • unbare Eigenleistungen
  • Finanzierungskosten
  • Leistungen für Tiefbauarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen oder pauschalisierten Leistungsangeboten
  • Errichtung von Leitungen oder Anlagen, die für eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung oder Abwasserableitung und Abwasserbehandlung nicht zwingend erforderlich sind
  • Rückbau als alleiniger Finanzierungsgegenstand
  • HOAI-Leistungen einschließlich Vermessung und Bestandsdokumentation
  • Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen, Anlagen und Gebäuden
  • institutionelle Förderung

Teil B der Richtlinie (Bereich Abwasserentsorgung):

  • Erstmalige Errichtung von Abwasserableitungsanlagen, wenn der Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserbeseitigung beim Aufgabenträger mehr als 85 % beträgt (Stichtag ist der 01.01. des Vorjahres). Dieser Ausschluss gilt nicht für Vorhaben nach Teil B, Ziffer 2.2
  • der Ausbau von Kanalnetzen in Orten und Ortsteilen unter 2.000 EW außerhalb von Schutzgebieten i. S. v. §§ 51 Absatz 1, 76 Absatz 1 WHG sowie i. S. v. §§ 15 Absatz 4, 150 BbgWG
  • Neubau, Ersatzneubau und Sanierung von Pumpwerken. Dieser Ausschluss gilt nicht für Pumpwerke, die Bestandteil von Vorhaben nach Teil B, Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie sind.
  • Anlagen zur Behandlung und Ableitung von Abwässern aus der Landwirtschaft
  • abwassertechnische Erschließung neuer oder geplanter Siedlungs-, Gewerbe- und Industriegebiete
  • Niederschlagswasserableitung
  • Kosten für die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zugunsten Dritter

Teil C der Richtlinie (Bereich Wasserversorgung):

  • Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Brauchwasser
  • trinkwassertechnische Erschließung von Gewerbegebieten sowie neuer kommunaler Baugebiete
  • trinkwassertechnische Erschließung und Anschluss von Wochenend- und Feriensiedlungen
  • Anlagen zur Trinkwasserverteilung (Netze) einschließlich Druckerhöhungsstationen (ausgenommen Hochbehälter)
  • Kosten für Datenfernübertragung
  • Kosten für die Wasserversorgung zugunsten Dritter

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

Teil A und B der Richtlinie:

  • 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben für aus Landesmitteln geförderte Vorhaben nach Teil B, Ziffer 2.1.1
  • 30 % der förderfähigen Gesamtausgaben für aus Landesmitteln geförderte Vorhaben nach Teil B, Ziffer 2.1.2 und 2.1.3 sowie
  • 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben für aus GAK-Mitteln geförderte Vorhaben
  • Die Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe beträgt 30.000 EUR

Die zuwendungsfähigen Kosten ergeben sich aus den folgenden spezifischen Bemessungsgrundlagen:

  • bis 1.900 EUR/EW für Kanalnetze bzw. bis 2.200 EUR/EW einschließlich Überleitungen für Orte ab 2.000 Einwohner (Teil B),
  • bis 1.800 EUR/EW für Kanalnetze bzw. bis 2.050 EUR/EW einschließlich Überleitungen für Orte unter 2.000 Einwohner (Teil B)

Bei Mischwasserkanalisationen sind die anteiligen Kosten für die Schmutzwasserableitung förderfähig.

  • bis 3.000 EUR/EW; Eine Überschreitung de Höchstgrenze der spezifischen zuwendungsfähigen Kosten ist im Einzelfall zu begründen (Teil C).

Teil C der Richtlinie:

  • 30 % der förderfähigen Gesamtausgagen
  • Die Bagatellgrenze für die Zuwendungsbehöhe beträgt 30.000 EUR

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keinen neuen Antrag stellen.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie trat am 1. Februar 2018 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2020.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Bei Fragen wenden Sie sich an die ILB oder an das MLUK.

Ihr Ansprechpartner bei der ILB ist Herr M. Mirus, den Sie über die Telefonnummer 0331 660-1683 erreichen.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Rechtshinweise