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Fragen und Antworten zum Bescheid
Liebe Kundinnen und Kunden,
nachfolgend haben wir die am häufigsten an uns gestellten Fragen zu den versendeten Soforthilfe-Förderbescheiden und die entsprechenden Antworten darauf für Sie zusammengetragen.
Maßgeblich ist nicht das Datum des Antragseingangs, sondern der Zeitpunkt der Bewilligung. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Richtlinie ist anzuwenden. Da es sich bei der Soforthilfe um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Anspruch besteht, gibt es auch bei zuvor gestellten Anträgen keinen Vertrauensschutz.
Mit der Soforthilfe soll Unternehmern in wirtschaftlichen Notlagen geholfen werden. So setzt der Verwendungszweck der Soforthilfe zwingend einen glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass und damit im Zusammenhang stehende existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass nur unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Schaden herangezogen werden können.
Mit Neufassung der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Brandenburg „Corona-Soforthilfen“ auf Basis der durch den Bund veröffentlichten Vollzugshinweise wurde der Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands zur Schadensermittlung bestimmt. Mit Veröffentlichung am 02.04.2020 wurde die aktuelle Richtlinie vom 31.03.2020 in Kraft gesetzt. Die Richtlinie vom 25.03.2020 wurde gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Damit wurde festgelegt, dass vorliegende Anträge ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der neuen Richtlinie bearbeitet werden. Bitte beachten Sie die entsprechende Regelung Ziffer 2.2. der aktuellen Richtlinie:
„Der Antragsberechtigte muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Nach abschließender Klärung mit dem Bund, der für die Soforthilfen Mittel bereitstellt, gelten als Grundlage für erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand folgende regelmäßige Positionen wie:
- geschäftliche Telekommunikationskosten
- gewerbliche Miete, auch Strom-, Heizung und sonstige Nebenkosten
- Darlehenszinsen für im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommene Kredite
- Kfz- Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge (Leasing und Wartung/Reparatur)
- Leasingraten für betriebliche Ausstattungen (Computer, Telefone, Sonstiges)
- laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
- Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Kosten für Marketing, Werbung u.ä.
- Beiträge an Berufsgenossenschaften
- Warenbestellungen
- Sonstiges
Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte) können nicht erstattet werden. Für Soloselbstständige gilt: Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig, wir bitten hierfür einen Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bei den örtlichen Jobcentern zu stellen.
Hierzu wurde der Zugang zur Grundsicherung nach dem SGB II durch den Gesetzgeber vorübergehend vereinfacht: Für Antragstellerinnen und Antragsteller findet für die ersten sechs Monate der Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, keine Vermögensprüfung statt und die (privaten) Kosten für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder es sich um einen Folgeantrag handelt.
Erhaltene Mittel der Soforthilfe sind von den Soloselbstständigen bei der Antragstellung auf Grundsicherung nach dem SGB II gegenüber dem Jobcenter anzuzeigen. Die Soforthilfe wird als zweckbestimmte (Betriebs-)Einnahme nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Soforthilfe ist insoweit als Betriebseinnahme bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit den Betriebsausgaben gegenüberzustellen Ein rechnerischer Betriebsgewinn ist nur insoweit als Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen, als dieser nicht aus einem Überschuss der Soforthilfe über die Betriebsausgaben resultiert (z. B. bei weiteren Betriebseinnahmen). Die Betriebsausgaben sind also zunächst aus der Soforthilfe zu bestreiten.
Bitte prüfen Sie, ob Ihnen Schäden gemäß der genannten Positionen entstanden sind. Hierzu können Sie unser Dokument „Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand“ nutzen.
Sollte sich eine Differenz aus der erhaltenen Soforthilfe und dem neu ermittelten Schadensaufkommen ergeben, müssen Sie diesen Betrag bis hin zur gesamten Soforthilfe, unter Angabe Ihrer Antragsnummer im Verwendungszweck der Überweisung, zurückzahlen (Rückzahlungsdetails siehe Punkt: Ich habe die Soforthilfe mehrfach erhalten, obwohl ich nur einen Antrag gestellt habe. Was muss ich jetzt machen?).
Sollte der tatsächlich entstandene Schaden geringer sein als die erhaltene Soforthilfe und damit eine Überkompensation auftreten, ist die zu viel erhaltene Soforthilfe, unter Angabe Ihrer Antragsnummer im Verwendungszweck der Überweisung, zurückzuzahlen (Rückzahlungsdetails siehe Punkt 5).
Sofern der mögliche Höchstbetrag der Soforthilfe (z. B. 9.000 Euro bei Kleinstunternehmen) nicht ausgeschöpft wurde und der tatsächliche Schaden den beantragen Schaden (z. B. 5.000 Euro) übersteigt, kann eine Erhöhung der Soforthilfe beantragt werden. Bitte reichen Sie hierzu einen formlosen schriftlichen Änderungsantrag mit der Bitte um Erhöhung der Soforthilfe unter Angabe Ihrer Antragsnummer und inklusive belegender Unterlagen zum Nachweis des höheren Schadensaufkommens bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg ein. Der Änderungsantrag kann per E-Mail an service-soforthilfe@ilb.de oder schriftlich an
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
erfolgen.
Sie sind verpflichtet, die zu viel erhaltene Soforthilfe, unter Angabe der Antragsnummer im Verwendungszweck der Überweisung, zurückzuüberweisen (Rückzahlungsdetails siehe Punkt 5). Darüber hinaus sollten Sie uns im Rahmen eines formlosen Schreibens über den Sachverhalt informieren. Das Schreiben kann per E-Mail an service-soforthilfe@ilb.de oder schriftlich an
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
erfolgen.
Bitte geben Sie unbedingt die Antragsnummer mit dem Zusatz „Rückzahlung“ oder „Teilrückzahlung“ im Verwendungszweck der Überweisung an, damit eine Zuordnung des Geldeingangs erfolgen kann. Richten Sie Ihre Rückzahlung an folgendes Konto:
Kontoinhaber: Investitionsbank des Landes Brandenburg
IBAN: IBAN: DE10 1601 0300 0000 0010 19
Verwendungszweck: Antragsnummer 8XXXXXXX – Rückzahlung oder Teilrückzahlung
Ja, die ILB wird Ihnen den Erhalt der Rückzahlung bestätigen. Dieser Prozess kann mehrere Werktage dauern. Sofern Sie binnen zwei Wochen keine Antwort erhalten, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline (0331/2318-2299).
Zwischen dem Erhalt des Bescheides und der Auszahlung der Mittel können fünf Bankarbeitstage liegen. Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keinen Geldeingang verzeichnen können, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline (0331/2318-2299) und halten Sie Ihre Antragsnummer bereit.
Die ILB ist berechtigt, nach der Bewilligung der Soforthilfe eine stichprobenhafte Prüfung der eingesetzten Mittel durchzuführen. Dabei werden alle in Verbindung mit der Soforthilfe stehenden Unterlagen sowie Belege für die Prüfung angefordert. Diese müssen vom Zuwendungsempfänger bereitgestellt werden.
Die Belege und Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Dokumente müssen im Original oder in Form beglaubigter Kopien aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung können aber auch Bild- bzw. Datenträger genutzt werden.
Die GoBD sind die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Es handelt sich um eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen. Diese Vorgaben sind für die Belegaufbewahrung in digitaler Form notwendig.
Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Minderung von Nachteilen gewährt werden können (siehe §53 LHO).