Weiterbildungsrichtlinie 2022
Weiterbildungsrichtlinie 2022
-
Infotelefon Weiterbildung
Mo.- Do. 09:00 - 16:00, Fr. 09:00 - 14:00 Uhr
Tel.: 0331 660-2200
E-Mail Kontakt
Überblick
Die Richtlinie umfasst vier Fördertatbestände:
-
Bildungsscheck für Beschäftigte
-
Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
-
Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
- Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
Fördernehmer | Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg (natürliche Personen), Unternehmen, Freiberufler*innen und Einzelunternehmer*innen (mit Einkommensteuerpflicht oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg), rechtsfähige Vereine (mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg), staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz. |
---|---|
Förderthemen | berufliche Weiterbildung nach individuellem Bedarf, berufliche Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen; Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Qualifizierungen, die Entwicklung und Einrichtung zusätzlicher weiterbildender Studienangebote – Studiengänge oder Studiengangsmodule – an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) und Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) |
Mittelherkunft | Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) |
Ziel des Programms
Die Richtlinie fokussiert die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten einschließlich haupt- und ehrenamtlich Tätiger. Die Kompetenzentwicklung setzt an individuellen und betrieblichen Entwicklungszielen an.
- Erhöhung der Beteiligung an Weiterbildungen,
- Erhalt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie Stabilisierung von Arbeitsplätzen,
- Erschließung nicht ausreichend genutzten Arbeits- und Fachkräftepotentials sowie Erschließung der Potentiale im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit,
- Ausbau der Reaktionsfähigkeit auf die Anforderungen einer sich strukturell wandelnden Arbeitswelt.
Aktuelle Meldungen
Antragstellung
Qualifizieren Sie sich oder Ihre Mitarbeitenden für die immer neuen Herausforderungen und Anforderungen auf dem sich beständig wandelnden Arbeitsmarkt. Die Weiterbildungsförderung des Landes Brandenburg aus dem ESF+ unterstützt Sie dabei und geht ab sofort in die nächste Runde. Anträge können fortlaufend bis zum 30. Juni 2027 gestellt werden.
Wer, was und wie wird gefördert
Wer wird gefördert?
Bildungsscheck für Beschäftigte
Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg (natürliche Personen).
Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten, und Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind oder eine Betriebsstätte mit mindestens einer oder einem Beschäftigten im Land Brandenburg unterhalten, rechtsfähige Vereine mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg.
Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten und müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
Die staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz.
Was wird gefördert?
- Bildungsscheck für Beschäftigte
Gefördert wird berufliche Weiterbildung nach individuellem Bedarf.
Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in Unternehmen und in rechtsfähigen Vereinen.
Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifizierungsbedarfe zur Unterstützung von
- Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen
- Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
- grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze dienen.
Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
Gefördert wird die Entwicklung und Einrichtung zusätzlicher weiterbildender Studienangebote – Studiengänge oder Studiengangsmodule – an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Bildungsscheck für Beschäftigte
Ausgeschlossen von der Förderung sind
- Weiterbildungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurden, bzw. zu denen sich angemeldet, oder ein Weiterbildungsvertrag für die Maßnahme abgeschlossen wurde,
- die Teilnahme an Maßnahmen, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verbindlich vorgeschrieben sind.
Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen und Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
Ausgenommen von der Förderung sind
- Weiterbildungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurden bzw. zu denen sich angemeldet, oder ein Weiterbildungsvertrag für die Maßnahme abgeschlossen wurde,
- Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen von Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
- Ausgeschlossen ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. (sogenannte Sowieso-Kosten. Das sind Weiterbildungen, zu denen Antragstellende zur ordnungsgemäßen Durchführung oder Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung von Gefahren gesetzlich verpflichtet sind.
Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
- Vorhaben, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, können aus beihilferechtlichen Gründen nicht gefördert werden.
- Die Förderung darf keine Beihilfe darstellen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Eine Förderung wird nur für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gewährt nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ des FuEul-Unionsrahmens der Mitteilung der Kommission 2014/C 198/01.
Wie wird gefördert?
Bildungsscheck für Beschäftigte
- Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist auf maximal 3.000 Euro pro Vorhaben begrenzt. Die Mindestförderhöhe beträgt 500 Euro. Eine Förderung kann zweimal pro Kalenderjahr erfolgen, wobei der Vorhabensbeginn entscheidend ist.
Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
- Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Mindestförderhöhe beträgt 1000 Euro.
- Eine Förderung kann je Zuwendungsempfangendem zweimal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmenbeginn ist entscheidend.
- Eine Einzelförderung ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Vorhaben begrenzt.
Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
-
Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Unternehmensgröße gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
- kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 60 Prozent Förderung
- große Unternehmen erhalten bis zu 50 Prozent Förderung.
- Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1.000 Euro betragen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Vorhaben begrenzt.
Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
- Gefördert werden Vorhaben von bis zu 3 Jahren Laufzeit und mit bis zu 150.000 Euro Gesamtausgaben.
-
Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:
a) die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden und
b) die restlichen Ausgaben, die bemessen werden über eine vereinfachte Kostenoption nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a).
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Die Anträge auf Förderung für alle Fördertatbestände einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen.
Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 10. November 2022 in Kraft und mit Ablauf vom 30. Juni 2027 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über das Infotelefon Arbeit (0331 - 6602200).
Formulare / Downloads
Programminformationen
- Stand: 03/2024
- Stand: 03/2024
- Stand: 02/2024
- Stand: 03/2024
- Stand: 02/2024
-
Weg zur Förderung und Checkliste Antragstellung
für Unternehmen und rechtsfähige Vereine
Stand: 07/2024 -
Weg zur Förderung und Checkliste Antragstellung
Bildungsscheck
Stand: 11/2024
Ergänzende Informationen
-
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21)
Stand: 10/2023 -
Hinweise für Begünstigte des ESF+ zum Online-Bestellsystem (OBS) für ESF+-Marketingartikel
Stand: 03/2023 -
Informationsblatt Datenerhebung bei EU-weiten Vergaben in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 11/2023 -
Merkblatt "zur Beachtung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung bei der Planung und Durchführung von Vorhaben im Rahmen des ESF+-Programms des Landes Brandenburg"
Stand: 04/2022 -
Merkblatt Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 08/2022 -
Merkblatt Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen des ESF+-Programms des Landes Brandenburg in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 05/2022 - Stand: 07/2022
-
für Bildungsscheck, Servicepaket und Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten
Stand: 12/2022 -
Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027
Stand: 11/2024 - Stand: 12/2022
- Stand: 07/2014
-
Regelungen zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben ESF+-kofinanzierter Vorhaben in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 12/2022
Formulare
-
Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Bei EU: ab Förderperiode 2021-2027, bei Nicht-EU: ab 11/2022)
Stand: 11/2022 - Stand: 08/2023
-
Bestätigung zur ordnungsmäßigen Abrechnung der Personalausgaben (ESF+ FP 21-27)
Durch die Landkreise, kreisfreien Städte und Kommunen
Stand: 11/2022 - Stand: 06/2019
-
Fragebogen zur Erhebung von Daten im Rahmen des ESF+ 2021-2027 - Bildungsscheck
Stand: 12/2022 -
Fragebogen zur Erhebung von Daten im Rahmen des ESF+ 2021-2027 - Unternehmen, Vereine, Kinder- u. Jugendhilfe und Servicepaket
Stand: 12/2022 - Stand: 06/2024
-
Hinweise und Erklärung für Teilnehmende im Rahmen des ESF+ 2021-2027
aktualisiert am 03.07.2024
Stand: 07/2024 - Stand: 11/2023
-
Teilnehmendenliste zum Qualifizierungsplan
für Servicepaket
Stand: 06/2023 -
Teilnehmendenliste zum Qualifizierungsplan
für Unternehmen, rechtsfähige Vereine, öffentlichen und freien Trägerinnen bzw. Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
Stand: 06/2023 -
für mehrere Bevollmächtigte
Stand: 06/2019 -
Übersicht der abzurechnenden Teilnahmestunden - Servicepaket
Stand: 06/2024
Informationen zur Ausgabenbelegprüfung
Belegliste
Informationen zu Beschaffungsvorgängen
-
Merkblatt Wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung im Sinne von Nr. 3 Satz 1 ANBest-EU 21 bei ESF+-finanzierten Zuwendungen
gültig für ESF+ in der Förderperiode 2021 - 2027
Stand: 10/2022