Wer wird gefördert?
Sozialbetriebe, die ehemalige Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen marktnah sozialversicherungspflichtig beschäftigen.
Dies können juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die einen Sozialbetrieb betreiben.
Was wird gefördert?
Die Förderung gilt für die Personalausgaben des Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonals, das im Sozialbetrieb angestellte Langzeitarbeitslose in ihrer Arbeit sozialpädagogisch begleitet.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte, ehemalige Langzeitarbeitslose mit Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg.
Vorhaben, die bereits für den genannten Zuwendungszweck eine Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln erhalten.
Wie wird gefördert?
Eine Förderung der Personalausgaben für die Betreuer und Anleiter erfolgt für die Dauer von maximal 36 Monaten.
Für die sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung eines beschäftigten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen werden über einen Zeitraum von maximal 30 Monaten anteilige Personalausgaben in Höhe von 0,2 Vollzeitäquivalenten gefördert.
Eine Vollzeitstelle kann für fünf zu betreuenden Personen eingesetzt werden. Maßgeblich für die Feststellung der Anzahl der betreuten ehemaligen Langzeitarbeitslosen pro Monat ist, dass diese mindestens einen Tag im Monat bei der oder dem Zuwendungsempfangenden sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Pro Vollzeitäquivalent können monatlich maximal 4.726 EUR gefördert werden.