Wer wird gefördert?
Gefördert werden die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise im Land Brandenburg.
Das Vorhaben richtet sich an sozial benachteiligte und/oder individuell beeinträchtigte junge Menschen, die
• bei Eintritt das 15. Lebensjahr vollendet und während der Teilnahme das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
• ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land Brandenburg haben.
Was wird gefördert?
Vorhaben zur sozialpädagogischen Begleitung von an realen Produktions- und Dienstleitungsprozessen ausgerichteten Lernprozessen sowie professionelle Angebote und persönliche Hilfe zur Selbsthilfe, die in alle Lebensbereiche der jungen Menschen mit außerordentlich vielfältigen und ungewöhnlichen Problemen hineinreichen kann
Wie wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei der Durchführung der Angebote entstehen. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat der Teilnahme eines jungen Menschen an einer berufspädagogischen Maßnahme der Jugendhilfe in einer Produktionsschule.
Die aktuelle Höhe der Pauschale wird jeweils über die Internetseite der ILB bekannt gegeben. Über mögliche Änderungen der Pauschale während des Maßnahmezeitraums informiert die ILB die Zuwendungsempfangenden direkt.
Die pauschalierten Ausgaben gemäß Nummer 5.4.2 umfassten
bis zum 31. Mai 2024
-
1.119,00 Euro pro Teilnahmemonat und Teilnehmenden
-
37,30 Euro pro Teilnahmetag und Teilnehmenden.
Zum 01. Juni 2024 erfolgte eine Erhöhung der Beträge auf
-
1.177,50 Euro pro Teilnahmemonat und Teilnehmenden
-
39,25 Euro pro Teilnahmetag und Teilnehmenden.
Maßgeblich für die Ausgabenbemessung ist die Zeitdauer der Teilnahme von jungen Menschen an einem Angebot, das heißt vom Eintrittsdatum bis zum Austrittsdatum. Die Maßnahmeteilnahme für die Monate des Eintritts in die und des Austritts aus der Maßnahme wird taggenau zu 1/30 der Pauschale berücksichtigt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60,00% der Bemessungsgrundlage. Der Eigenanteil der zuwendungsempfangenden Jugendämter beträgt mindestens 40,00%.