Brandenburg Paket Energie – BEn 2023/2024

Brandenburg Paket Energie – BEn 2023/2024

Infotelefon

  • Stilisierter Telefonhörer mit Ät-Zeichen

    Tel.: 0331 660 - 1786

    Ihre Ansprechpartner zum Thema

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Im Rahmen des Programms fördert die ILB Vorhaben im Energiebereich, um die finanziellen Belastungen von Unternehmen bedingt durch die Energieknappheit seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine abzumildern.

Fördernehmer Unternehmen und juristische Personen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten
Förderthemen Energieeinsparvorhaben (z.B. Anlagen zur Energieeffizienzverbesserung oder Energierückgewinnung),

Nutzung von erneuerbaren Energien (z.B. Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen),

Investition in Fernwärme-/Fernkältesysteme,

Nicht investive Vorhaben (z.B. Konzepte, Vorerkundungen bei Geothermieprojekten, Energieberatungen)
Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)
Mittelherkunft Land Brandenburg

Ziel des Programms

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat negative Folgen für die brandenburgischen Unternehmen. Infolge der Energieknappheit haben sich die Energiepreise und damit die finanziellen Belastungen der Unternehmen seit Ausbruch des Krieges weiter erhöht.

Die Förderung von Vorhaben im Energiebereich soll dazu beitragen, die finanziellen Belastungen von Unternehmen abzumildern.

Aktuelle Meldungen

Stopp der Antragsannahme

Die Antragsannahme wurde zum 22.04.2024 beendet.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft,
  • juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung)

Was wird gefördert?

Investitionen, wie z.B.:

  • Energieeffizienzverbesserungen in technischen Prozessabläufen durch die Einsparung von Strom und/oder Wärme,
  • Integration und Nutzung von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen in technischen Prozessabläufen oder Wärmenetzen,
  • Investitionen in Fernwärme- und Fernkältesysteme.

Nicht investive Vorhaben, wie z.B.:

  • Erarbeitung/Erstellung von Konzepten, Studien und Vorerkundungen bei Geothermieprojekten,
  • Energieberatungsdienstleistungen.

Welche Ausgaben gefördert bzw. nicht gefördert werden, entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt zum jeweils zutreffenden Fördertatbestand (zu finden unter "Konditionen, Formulare und Dokumente").

Wer oder was wird nicht gefördert?

  • gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnete Vorhaben
  • unwirtschaftliche Vorhaben (unter Berücksichtigung der Förderung)
  • Vorhaben mit einer Amortisationszeit von unter drei Jahren (ohne Förderung)
  • vor Antragstellung begonnene (beauftragte) Vorhaben
  • Vorhaben, deren Zuwendungsbetrag unter 5.000,00 EUR liegt

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung.

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des beantragten Beihilferegimes (AGVO oder De-minimis-Verordnung).

Sie erhalten in Bezug auf das Vorhaben

  • bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
    maximal 15 Mio. EUR abhängig vom Fördertatbestand nach AGVO und Unternehmensgröße
  • bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung (maximal 200.000 EUR)

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragsunterlagen können ab sofort unter "Konditionen, Formulare und Dokumente" heruntergeladen und postalisch bei der ILB eingereicht werden.

Der Stichtag, bis zu dem Förderanträge gestellt werden können, wird hier bekannt gegeben.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.

Was ist noch zu beachten

Wir möchten Sie an dieser Stelle noch auf einige wichtige Aspekte hinweisen:

  • In der Regel sind technische Kriterien vor allem hinsichtlich der Energieeffizienz zu erfüllen.
  • Bei einigen Fördertatbeständen ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
  • Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sollten mit Antragstellung vorgelegt werden bzw. sollen beantragt sein.
  • Für die Abrechnung der Ausgaben gilt das Erstattungsprinzip, dass heißt es werden nur Ausgaben gefördert, die von Zuwendungsempfangenden bereits bezahlt wurden.
  • In Bezug auf die Anwendung der Vergaberechtsvorschriften
    • gelten für öffentliche Auftraggeber die einschlägigen Festlegungen gemäß ANBest-P in Verbindung mit den Merkblättern zu den Vergabebestimmungen.
    • gilt für nicht-öffentliche Autraggeber der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.
  • Der Durchführungszeitraum des Vorhabens muss so bemessen sein, dass der Verwendungsnachweis (vollständige Abrechnung des Vorhabens) spätestens bis zum 30. Juni 2024 bei der ILB eingereicht werden kann. Maßgeblich für die Vorlage ist die Frist im Zuwendungsbescheid.
  • Bei geförderten Investitionsvorhaben ist eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren (nach Ende des Durchfühungszeitraumes) einzuhalten.

Die wichtigsten Informationen haben wir in unseren Informationsblättern für jeden Fördertatbestand zusammengefasst..

Bei der Beantwortung von Fragen helfen Ihnen gerne unsere Mitarbeitenden.

Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Wir beantworten nicht nur Detailfragen. Wir unterstützen Sie gern bei formalen Aspekten der Antragstellung.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Rechtshinweise