Nachhaltige Stadtentwicklung (NaS) 2023

Nachhaltige Stadtentwicklung (NaS) 2023

Kontakt Interessenbekundung

  • Logo MIL

    Informationen zum Interessenbekundungs-verfahren erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)

    mil.brandenburg.de

Kontakt ILB

  • Potraitfoto von Christoph Hein Christopher Hein Programmleitung
    Programmleitung (Referatsleiter)
    Tel.: 0331 660-1671
    E-Mail Kontakt
  • Katharina Dombrowski Katharina Dombrowski Tel.: 0331 660-1221
    Fax: 0331 660-61221
    E-Mail Kontakt
Förderprogramm finden

ILB Förderfinder

Finden Sie Ihr passendes Programm für Ihr Vorhaben

Jetzt Förderung finden

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL) über die ILB die nachhaltige Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Brandenburg.

Fördernehmer

Zentrale Orte bzw. Gemeinden in einer interkommunalen Kooperation mit einem Zentralen Ort, Kultureinrichtungen, soziale Einrichtungen, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen in ihrer Eigenschaft als Schulträger und Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs

Förderthemen

Vorhaben zur Qualifizierung und Anpassung der sozialen und kulturellen Infrastruktur, Vorhaben zur ökologischen und klimagerechten Entwicklung und Klimaanpassung sowie zu nachhaltigen Mobilitätslösungen

Förderart Zuschuss
Fördergeber Land Brandenburg,

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)

Mittelherkunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Stadtentwicklungsfonds


Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die funktionale Stärkung der Zentralen Orte gemäß Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) als Beitrag zur Sicherung von Chancengleichheit und gesellschaftlicher Teilhabe in allen Teilräumen.

Hierfür wird insbesondere die Steigerung der Standortattraktivität und die Sicherung der Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte in Bezug auf die mit dem Umland bestehenden Verflechtungen unterstützt.

Wer, was und wie wird gefördert

Wer wird gefördert?

Zuwendungen nach dieser Richtlinie können erhalten:

  • Zentrale Orte beziehungsweise Gemeinden in einer interkommunalen Kooperation mit einem Zentralen Ort
  • Kultureinrichtungen
  • Soziale Einrichtungen
  • Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen in ihrer Eigenschaft als Schulträger
  • Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs

Was wird gefördert?

Gefördert werden:

Vorhaben zur Qualifizierung und Anpassung der sozialen und kulturellen Infrastruktur

  • Investive Vorhaben zur Verbesserung des sozialen und kulturellen Angebotes (Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsvorhaben), einschließlich der Herstellung der Barrierefreiheit
  • Modellhafte Pilotvorhaben im Bereich von Bildungseinrichtungen, die einen funktionellen Mehrwert haben
  • Vorhaben zur Nutzbarmachung brachliegender und fehlgenutzter Gebäude oder Flächen in gut erreichbaren Lagen des Zentralen Ortes durch Sanierung und Reaktivierung, einschließlich der Beseitigung von Altlasten
  • Vorhaben zur Aufwertung und Erlebbarmachung sowie Vernetzung von städtischen Freiflächen (insbesondere Grünflächen) zur breiten öffentlichen Nutzung
  • Vorhaben zur Erhaltung bzw. Weiterentwicklung des städtischen Natur- und Kulturerbes

Investitionsvorbereitende Maßnahmen wie z.B. Planungswettbewerbe oder Nutzungs- und Betreiberkonzepte können im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorhaben gefördert werden.


Vorhaben zur ökologischen und klimagerechten Entwicklung und Klimaanpassung sowie zu nachhaltigen Mobilitätslösungen

  • Investive Vorhaben zur Aufwertung, Umgestaltung und Ausbau sowie Vernetzung von städtischen Freiflächen und Infrastrukturen mit besonderer Relevanz für die lokale klimagerechte Anpassung, einschließlich Sanierung und Reaktivierung von Brachflächen sowie einer gezielten Weiterentwicklung bestehender Freiflächen (z.B. Beschattung, Baumbestand und Anlage von Wasserflächen als Kühlung)
  • Investive und nicht investive Vorhaben im Bereich der Nahmobilität und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die der Minderung verkehrsbedingter CO2- und NO2 - Emissionen sowohl innerhalb der Stadt als auch in Stadt-Umland-Beziehungen dienen
  • Investive und nicht investive Vorhaben, die dem Klimaschutz, der Anpassung an die Anforderungen des Klimawandels sowie der Förderung der Ressourceneffizienz dienen

Wer oder was wird nicht gefördert?

Ausgeschlossen sind u. a.

  • Reine Pflichtaufgaben wie z.B. Rathäuser mit ausschließlichen Verwaltungsaufgaben, Schulen ohne multifunktionalen (Nutzungs-)Ansatz
  • Neubauten – hier ist eine Förderung nur ausnahmsweise möglich, wenn es sich um eine notwendige Ergänzung des Bestandes durch einen dem Bestandsgebäude untergeordneten, unselbständigen Anbau handelt
  • Brachflächensanierung ohne entsprechende Nachnutzung/Nutzungskonzept
  • Innenausausstattung (Ausgaben nach DIN 276 in den KGR 610, 620, 630, 641 sowie 750)
  • Nutzungsspezifische Ausstattungen (Ausgaben nach DIN 276 in den KGR 382 sowie 470)
  • Aufwendungen für den Wohnungsbau, Personalausgaben, Entwicklungspflege sowie Richtfeste und Einweihungsfeiern im Zusammenhang mit Bauvorhaben

Wie wird gefördert?

Die Förderung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der EFRE-Zuschuss muss mehr als 200.000 EUR betragen.

Die Förderung nach den Artikeln 53, 55 und 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, von den beihilfefähigen Ausgaben abgezogen.

Weiterhin können Gemeinden und außergemeindliche Antragstellende unter bestimmten Voraussetzungen Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds (SEF) als Eigenmittel beantragen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

1. Stufe - Interessenbekundungsverfahren

Das MIL hat zwischen dem 24. August 2023 und dem 30. September 2024 insgesamt drei thematische Aufrufe durchgeführt. Über die Aufrufe wurden Vorhaben gesucht, die inhaltlich und qualitativ geeignet sind, die Ziele des EFRE-/JTF-Programms umzusetzen.Die Vorhaben jedes Aufrufs wurden im Rahmen eines Auswahlverfahrens durch das MIL mit Unterstützung des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) geprüft und bewertet.

2. Stufe - Antragsverfahren

Für Vorhaben, die im Ergebnis des Auswahlverfahrens für eine Förderung in Frage kommen, sind nach Aufforderung durch die ILB ggf. weitere Antragsunterlagen über das ILB-Kundenportal einzureichen.

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. August 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Eine Förderung auf Grundlage von Artikel 53, 55 oder 56 AGVO darf nur bis zum 30. Juni 2027 erfolgen.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

1. Stufe - Interessenbekundungsverfahren
Für Fragen zum Interessenbekundungsverfahren und zur Auswahl der Vorhaben stehen die Ansprechpersonen des MIL und des LBV zur Verfügung. Alle Informationen dazu sind auf der Internetseite des MIL zu finden.

2. Stufe - Antragsverfahren
Bei der Beantwortung Ihrer Fragen zum Antragsverfahren helfen Ihnen die die Mitarbeitenden der ILB weiter.

Was ist noch zu beachten

  • Das zur Förderung beantragte Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Die ILB kann aber auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns erteilen.
  • Die Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
  • Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
  • Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-EU 21) zu beachten und anzuwenden.
  • Die Bauleitplanung zählt nicht zu den investitionsvorbereitenden Maßnahmen und ist daher von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Zweckbindungsfrist für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Vorhaben beträgt mindestens 15 Jahre nach Abschlusszahlung an die Begünstigten.

Formulare / Downloads

Programminformationen

Ergänzende Informationen

Formulare

Informationen zur Auftragsvergabe

Informationen zur Ausgabenbelegprüfung

Informationen zu Beschaffungsvorgängen

Rechtshinweise